Nr. 16. 1914. 109
(5) Bekanntmachung vom 27. März 1914, betreffend Befreiung der beim
Großheczoglichen Hofmarschallamt, Marstallamt, Hofjagdamt, Kabinett und
Museum beschäftigten Beamten und Bediensteten von der Krankenversicherungs-
pflicht.
Auf Grund des § 170 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind die beim Groß-
herzoglichen Hofmarschallamt, Marstallamt, Hofjagdamt, Kabinett und Museum be-
schäftigten Beamten und Bediensteten, welche fest angestellt oder lediglich für ihren
Beruf ausgebildet werden, von der Krankenversicherungspflicht befreit.
Schwerin, den 27. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(6) Bekanntmachung vom 16. März 1914, betreffend die Statistik der Taub-
stummen.
Unter Hinweis auf die Verordnung vom 22. September 1902, betreffend die Ver-
anstaltung einer fortlaufenden Statistik der Taubstummen (Rbl. 1902 Nr. 37 S. 317 ff.),
werden die Ortsobrigkeiten daran erinnert, daß für jedes taubstumme oder der Taub-
stummheit verdächtige Kind bei seinem Eintritt in das schulpflichtige Alter der Voll-
sinnigen ein vom Großherzoglichen Statistischen Amte zu Schwerin zu beziehender Frage-
bogen anzulegen ist. Dieser Fragebogen ist, nach Maßgabe der in Anlage 4 der Ver-
ordnung enthaltenen Bestimmungen ausgefüllt, dem Großherzoglichen Statistischen Amte
zu Schwerin in doppelter Ausfertigung stets sofort einzusenden und außerdem bei Auf-
nahme eines taubstummen Kindes in eine Taubstummenanstalt in einfacher Ausfertigung
der Anstalt zu übergeben.
Schwerin, den 16. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Langfeld.
II. Abteilung.
(!) An Stell des auf seinen Antrag zum 31. März d. Is. ausscheidenden Geheimen
Baurats Schmidt ist der Regierungs- und Baurat Walter Schirmacher hierselbst vom
1. April d. Is. ab zum Vorsitzenden der Technischen Kommission bestellt worden.
Schwerin, den 20. März 1914. ·