162 Nr. 25 1914.
Die zu erwerbenden Flächen liegen östlich und westlich der Bahnstrecke Bützow—
Rostock zwischen den Stationen 20,7 + 43 und 20,8+ 60.
Schwerin, den 21. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
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(2) Bekanntmachung vom 24. April 1914, betreffend Geländeerwerb aus der
Haushaltsforst Kleinen.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, & 1, Absatz 2, ist auf
den Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig
erkannte Erweiterung der Gleisanlagen des Bahnhofes Kleinen der Erwerb von 500 cm
Gelände aus der Haushaltsforst Kleinen genehmigt worden.
Die zu erwerbende Fläche liegt zwischen dem Bahngebiet und dem Schweriner See,
südlich von Station 82,4 — 82,5 + 70 der Eisenbahnstrecke Dömit—Wismar.
Schwerin, den 24. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
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(3) Bekanntmachung vom 24. April 1914, betreffend Geländeerwerb aus der
Stabtfelbmark Grevesmühlen.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, & 1, Absatz 2, ist auf
den Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig
erkannte Grenzregelung am Bahnhofe Grevesmühlen der Erwerb von 85 am Fläche
aus bem Sägereigrundstück Nr. XIX Flurabteilung II zu Grevesmühlen genehmigt
worden.
Die zu erwerbende Fläche liegt füdlich der Eisenbahnstrecke Lübeck—Kleinen
zwischen den Stationen 36,3— 80 und 36,4—+ 52.
Schwerin, den 24. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.