Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 34. 1914. 208 
1914 (Rbl. Amtl. Beil. Nr. 22) wird hierdurch zum Skuh geen die Gefahr einer 
Weiterverbreitung der Maul= und Klauenseuche auf Grund der 
18 ff. des Viehseuchen- 
gesetzes bis auf weiteres folgendes angeordnet: 
I. 1. 
Alles Klauenvieh, welches mit der Eisenbahn in das Großherzogtum einge- 
führt wird und sich in den dem Einfuhrtage vorangehenden 14 Tagen in den 
do 
v0 
preußischen Regierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen, Allenstein, Dan- 
zig, Marienwerder, Stadtkreis Berlin, Potsdam, Frankfurt, Posen, Breslau, 
Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Hannover, Münster, Arnsberg, 
Düsseldorf und Aachen befunden hat, muß der Einführende bei der Ent- 
ladung einer tierärztlichen Untersuchung unterzlehen lassen, auf die Dauer 
von 14 Tagen in gesonderten Stallräumen aufstellen und nach Ablauf dieser 
Frist abermals durch einen Tierarzt untersuchen lassen. Von dem Eintreffen 
der Tiere ist der für den Entladeort zuständigen Polizeibehörde ungesäumt 
und zwar tunlichst noch vor dem Entladen zur Veranlassung der polizeilichen 
Beobachtung während der Ouarantänezeit Anzeige zu erstatten. Ein 
Wechsel des Standortes des Viehs während dieser Zeit ist verboten, des- 
gleichen eine Verteilung des Viehs, welches zusammen befördert ist, auf die 
Stallungen verschiedener Besitzer. Die Ausfuhr des VBiehs zur Abschlach- 
tung ist während der Quarantänezeit unter den für die Ansfuhr von Vieh 
aus Beobachtungsgebieten geltenden Bedingungen mit volizeilicher Geneh- 
migung gestattet. Auf Vieh, welches unmittelbar einem öffentlichen Schlacht- 
hause zur Abschlachtung zugeführt wird, findet diese Bestimmung keine An- 
wendung. Von der tierärztlichen Untersuchung bei der Entladung des Viehs 
.kann abgesehen werden, wenn die Tiere innerhalb der letzten 24 Stunden 
vor der Einfuhr durch einen deutschen beamteten Tierarzt untersucht und 
gesund befunden sind. Bei Ferkeln und Pölken beträgt die Dauer der Beob- 
achtungsfrist 5 Tage. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, das Eintreffen von Vieh aus 
den in Absatz 1 aufgeführten Gebietsteilen der für den Entladeort zuständigen 
Polizeibehörde ungesäumt tunlichst telegraphisch oder telephonisch anzu- 
zeigen. 
Auf Ferkel und Pölke, welche zu Nutz= und Zuchtzwecken in das Großherzog- 
tum eingeführt werden, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann An- 
wendung, wenn sie aus den dort genannten Gebieten auf andere Weise wie 
mit der Eisenbahn eingeführt werden. Einer tierärztlichen Untersuchung 
beim Eintreffen der Tiere bedarf es in diesem Falle nicht. Auf Antrag kön- 
nen die Polizeibehörden für Ferkel und Pölke, welche nicht mit der Eisen- 
bahn eingeführt werden, Entfreiung von den Einfuhrbeschränkungen er- 
teilen, wenn die Tiere von Züchtern ohne Vermittelung von Händlern für 
den eigenen Bedarf eingeführt werden und weder in den letzten zwei Wochen 
auf Märkten oder Viehhöfen gewesen, noch auf dem Transport mit anderen 
Ferkeln zusammengebracht sind. 
Die Einfuhr von Klauenvieh, welches aus Sperrbezirken oder Beobachtungs- 
gebieten stammt, in das Großherzogtum ist nur gestattet, wenn es unmittel- 
bar Schlachthäusern zur sofortigen Abschlachtung zugeführt wird. 
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