Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

206 Nr. 34.1914. 
(3) Bekanntmachung vom 5. Juni 1914, betressend viehseuchenpolizeiche An- 
ordnung zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche. 
Viehseuchenpolizeiliche Anorduung. 
Zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche wird hiermit auf Grund der §§ 18 ff. 
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 folgendes angeordnet: 
In den Medizinalbezirken Malchin und Waren ist verboten: 
a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtvieh- 
märkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- 
und Wochenmärkte. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Ver- 
anstaltungen; « » 
b) der Handel mit Klauenvieh und derjenige mit Geflügel, der ohne vor- 
gängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerb- 
lichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen 
stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch, das Auf- 
suchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und 
das Aufkaufen von Tieren durch Händler; 
) die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot 
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht ge- 
sperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, 
die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden: 
d) die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh: 
e) das Weggeben von nicht ausreichend erhikter Milch (8 28 Ahs. 3) aus 
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh 
gehalten wird, sowie die Verwertunga solcher Milch in den eigenen Vieh- 
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der 
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Geföße aus der 
Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (val. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren). 
Schwerin, den 5. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
M :sn 7 V. L24 
  
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
(4) Bekanntmachung vom 4. Juni 1914, betreffend Ausbruch der. Maul= und 
Klauenseuche. 
Die Maul= und Klanenseuche ist ausgebrochen: 
1. in der Stadt Waren, 
2. auf den ritterschaftlichen Gütern: 
Klein Lukow b. Marin und Passentin, Amts Stavenhagen. 
Schwerin, den 4. Juni 1914.
	        
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