Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

74 Nr. 10. 1914. 
Bienenwohnungen oder Imkereigerätschaften stattfinden soll, so ist sie berechtigt, 
ein sachverständiges Mitglied zur Untersuchung dieser Gegenstände an Ort 
und Stelle abzuordnen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 7. Februar 1914. 
Friedrich Franz. 
C. Gras von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 4. Februar 1914, betreffend Zwischenzählung der 
Schweine im Jahre 1914. 
Die nach der Verordnung vom 17. Mai v. Js., betreffend Zwischenzählung 
der Schweine in den Jahren 1913 und 1914 (Rbl. Nr. 26) vorzunehmende 
Zählung im Jahre 1914 ist durch Vereinbarung der Bundesregierungen von 
Montag, den 1. Juni, auf Dienstag, den 2. Juni, verlegt worden. 
Schwerin, den 4. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübrcke.
	        
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