Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 39. 1914. 925 
Zur Anzeige von dem Mangel eines Pferdes ist nicht nur die Kommission, 
die es gekauft hat, sondern auch jede andere Stelle der Heeresverwaltung berechtigt, 
also auch der Truppenteil, dem das Pferd überwiesen ist. 
6. Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen nicht eigentümlich gehören, müssen sich 
gehörig ausweisen können. " 
7. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke, rindlederne 
Trense mit glattem, starkem, einfach gebrochenem Gebiß und eine neue Kopfhalfter 
von Leder oder Hanf mit zwei mindestens 2 m langen Stricken unentgeltlich mit- 
ugeben. .. . 
8. DIE Verkäufer werden ersucht, die Schweife der Pferde nicht übermäßig zu be- 
schneiben und die Schwanzrübe nicht zu verkürzen. 
Kriegsminifterium. 
Remonte-Inspektion. 
Hiaack. 
(D Bekanntmachung vom 19. Juni 1814, betreffend Eingiehung von Tetanns- 
Serum. 
Tetanus-Serum mit der Kobntrollnummer · 236 aus den 66 ste i 
us- t der K nu r Farbwerken · ist wegen 
Wsschwächung zur Einziehung bestimmt worden und dar Gler nicht mehr we 
erden. · 
Schwerin, den 19. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
M dizi 7. 71 L224 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
(3) Bekanntmachung vom 22. Jum 1914, betressend Ausbruch der Ma#d- — 
Klauenseuche auf dem ritterschaftlichen Gute Zahren, Amts Neustadt. 
an Ksedem itterschaftlichen Gute Zahren, Amts Neustadt, ist die Maul= und Klauenseuche 
Schwerin, den 22. Juni 1914.
	        
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