Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

242  Nr.  41.  1914.

2.  deren  Reklamation  jeßzt  nötig  erscheint,  obgleich  sie  zu  Anfang  d.  J.  nicht
beantragt  ist.

Den  Anmeldungen  ist  das  Muster  20  zu  5  126  der  Wehrordnung  zugrunde  zu
legen  T  der  Abänderung,  daß  unter  „Wohnort"  statt  „Kreis“  der  „Aushebungsbezirk“
eintritt.

In  den  Berichten  zu  1  ist  der  Grund,  weshalb  die  Reklamation  wegfällt,  anzugeben.

In  den  Reklamationsgesuchen  zu  2  ist  dem  Namen  das  Lebensalter  des  zu
Reklamierenden  beizufügen  und  anzugeben

bei  Lehrern  an  Volks=  und  Bürgerschulen,  wie  viele  wissenschaftliche  Lehrer
oder  Lehrerinnen  an  der  betreffenden  Schule  außer  den  angemeldeten
Lehrern  tätig  sind,  und  aus  wie  vielen  Klassen  die  Schule  besteht;

bei  Lehrern  an  höheren  Schulen,  ob  sie  an  der  betreffenden  Schule  die  einigen
  Vertreter  eines  wissenschaftlichen  Unterrichtsgegenstandes  sind.

Gesuche,  bei  denen  die  Angaben  fehlen;  bleiben  unberücksichtigt.

Lehrer,  welche  der  Landwehr  2.  Aufgebots  oder  dem  Landsturm  angehören,  stnd
nicht  zu  reklamieren.

Schwerin,  den  20.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterr  ch  9  )A

Langfeld.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1914,  betreffend  die  öffentliche  Ankündigung

  ober  Anpreisung  von  Geheimmitteln.
Nach  einer  Mitteilung  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts  werden  die  in  den  Anlagen
  A  und  B  der  Verordnung  vom  26.  September  1907,  betreffend  die  öffentliche
Ankündigung  oder  Anpreisung  von  Geheimmitteln  (Rbl.  1907,  Nr.  31),  ausgeführten
Präparate  trotz  des  darin  enthaltenen  Verbots  doch  noch  fortgesetzt  in  verschiedenen
Tageszeitungen,  illustrierten  Zeitschriften,  Lesekalendern  usw.  öffentlich  angekündigt
und  angebriesen.  Das  unterzeichnete  Ministerium  sieht  sich  deshalb  veranlaßt,  die  genannte
  Verordnung  hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen  mit  der  Aufforderung  an  die
Ortspolizeibehörden,  die  genaue  Befolgung  der  Vorschriften  sorgfältig  zu  überwachen
und  bei  Humiberhandlungen  nach  Maßgabe  der  gesehlichen  Bestimmungen  einzuschreiten.

Schwerin,  den  23.  Juni  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  :.:  r.  24

.  L

Langfeld.