80 Nr. 11. 1914.
16. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in eine Liste einzu-
tragen. In der Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der
Erschienenen sowie der Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler beschäftigt ist,
anzugeben.
9Wd ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist
sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der
Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche die
Wehlberechtigten ihre Stimmzettel in dem Umschlage (Nr. 5) durch die Hand des dazu
bestimmten Beamten hineinlegen.
17. Der Vorsitzende des Versicherungsamts verkündet den Ablauf der für die
Wah festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits
im Wahlraum anwesend sind.
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf der Liste durch den Vorsitzenden des
Versicherungsamtes oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift be-
scheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat.
18. Hierauf sind die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu zählen.
Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl der zur
Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen
in der Niederschrift (Nr. 19) zu vermerken. "
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden.
19. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und Ort
der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner die bei der
Wahl 6 etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung zur
Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht
kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Versicherungsamts und dem nach
dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben.
19 a. Die Vorsitzenden der Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem
von diesem festgesetzten Termine die Listen (Nr. 16), die Niederschrift (Nr. 19) und die
etwa eingeforderten Ausweise über die Wahlberechtigung (Nr. 14) ein.
20. Hierauf und nach Eingang der bei den Obrigkeiten abgegebenen Stimmen
beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wahlberechtigte zu Bei-
sen. Den Beisitzern im Wahlvorstande wird von dem Oberversicherungsamt eine Ent-
schädigung in Höhe der den Beisitzern beim Oberversicherungsamt nach §§ 54, 76 RV0O.
zustehenden Bezüge gewährt.
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Er-
füllung ihrer Obliegenheiten.
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen.
21. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann
prüft er die Gültigkeit der Stimmzzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest.
Icder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage ver-
merkt sind.