Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 50. 1914. 288 
Sprache angenommen und befördert. Pakete sind nicht mehr zulässig. Private Mit- 
teilungen in geheimer cchiffrierter oder verabredeter Sprache oder in anderer als 
deutscher Sprache, ferner solche über Rüstungen, Truppen= oder Schiffsbewegungen 
oder andere militärische Maßnahmen sind verboten, es sei denn, daß sie von mili- 
tärischer Seite als zugelassen bescheinigt sind. 
Wertbriefe und Kästchen mit Wertangabe sowie Postaufträge nach dem Ausland 
und den deutschen Schutzgebieten können jedoch unter folgenden besonderen Bedingun- 
gen zur Beförderung übernommen werden: Die Auflieferung ist nur unmittelbar bei 
Postämtern zulässig, soweit sie nicht militärischerseits für bestimmte Bezirke ganz ver- 
boten wird; die Auflieferung bei Postagenturen, Posthilfstellen und durch die Land- 
briefträger ist demnach verboten. Briefliche Mitteilungen, soweit sie überhaupt zu- 
lässig sind, müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein und dürfen keinen verdächtigen 
Inhalt haben. Die Sendungen sind bei den Postämtern offen vorzulegen und dem- 
nächst unter Überwachung der Beamten zu verschließen und zu verstegchn. 
2. Telegraphen= und Fernsprechverkehr mit dem Ausland und im Inlande. 
Privattelegramme nach dem Ausland und im Inlande müssen in offener und 
dentscher Sprache abgefaßt sein. Telegramme in fremder oder in geheimer (chiff- 
rierter oder verabredeter) Sprache sowie solche über Rüstungen, Truppen= oder Schiffs- 
bewegungen oder andere militärische Maßnahmen sind verboten. 
Die Telegramme müssen bei der Auflieferung mit Namen und Wohnung bes Ab- 
senders versehen sein. Auf Verlangen müssen sich Absender und Empfänger über ihre 
Persönlichkeit ausweisen. ’ 
Der private Fernsprechverkehr nach dem Ausland und nach einigen am 
Schalter zu erfragenden Grenzgebieten des Inlandes wird eingestellt. Außerhalb 
dieser Grenzgebiete dürfen Gespräche im innern deutschen Verkehr nur in deutscher 
Sprache geführt werden und keine Mitteilungen über Rüstungen, Truppen= oder 
Schiffsbewegungen oder andere militärische Maßnahmen enthalten. 
Der Funkentelegraph kehr wird eingestellt. 
Weitere Beschränkungen oder Erleichterungen des Post-, Telegraphen= und 
Fernsprechverkehrs bleiben vorbehalten. 
Schwerin, den 1. August 1914. 
Kaiserliche Ober-Postdirektion. 
 
	        
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