Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Amtliche Beilage. 
Nr. 52. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. August 1914. 
Inhalt. 
I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Quarantänefrist für die aus Däne- 
mark, Schweden und Norwegen stammenden Wiederkäuer sowie die 
Ermittelung pp. tuberkulöser Rinder aus Dänemark, Schweden und 
Norwegen in den Seequarantäneanstalten. (2) Bekanntmachung, betreffend 
Erlöschen der Maul= und Klauenseuche. (3) Bekanntmachung, betreffend 
Eröffnung einer Telegraphenanstalt mit Fernsprechbetrieb in Pampin. 
II. Abteilung. Dienft= pp. Nachrichten. 
  
  
I. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 4. August 1914, betressend die Quarantänefrift für 
die aus Dänemark, Schweden und Norwegen stammenden Wiederkäuer sowie 
die Ermittelung pp. tuberkulöser Rinder aus Dänemark, Schweden und Nor- 
wegen in den Seequarantäneanstalten. 
Auf Grund einer gemäß Bundesratsbeschluß vom 2. d. Mts. durch den Reichskanzler 
erteilten Ermächtigung wird hinsichtlich der Einfuhr von Wiederkäuern abweichend von 
den Beschlüssen des Bundesrats vom 27. Juni 1895 und vom 6. April 1911 (Rbl. 1895, 
Amtliche Beilage Nr. 32 und Rbl. 1911 Nr. 27) hierdurch bestimmt: 
1. daß bei der Einfuhr von Rindern aus Dänemark, Schweden und Norwegen 
in die Seequarantäneanstalt zu Rostock von der Innehaltung einer Quaran= 
tänefrist und von der Beobachtung der Bestimmungen des Bundesrats- 
beschlusses vom 6. April 1911 (98 1—4) wegen der Untersuchung auf Tuber- 
kulose bis auf weiteres abgesehen werden kann;
	        
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