Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche Beilage.
Nr. 52.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. August 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Quarantänefrist für die aus Däne-
mark, Schweden und Norwegen stammenden Wiederkäuer sowie die
Ermittelung pp. tuberkulöser Rinder aus Dänemark, Schweden und
Norwegen in den Seequarantäneanstalten. (2) Bekanntmachung, betreffend
Erlöschen der Maul= und Klauenseuche. (3) Bekanntmachung, betreffend
Eröffnung einer Telegraphenanstalt mit Fernsprechbetrieb in Pampin.
II. Abteilung. Dienft= pp. Nachrichten.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 4. August 1914, betressend die Quarantänefrift für
die aus Dänemark, Schweden und Norwegen stammenden Wiederkäuer sowie
die Ermittelung pp. tuberkulöser Rinder aus Dänemark, Schweden und Nor-
wegen in den Seequarantäneanstalten.
Auf Grund einer gemäß Bundesratsbeschluß vom 2. d. Mts. durch den Reichskanzler
erteilten Ermächtigung wird hinsichtlich der Einfuhr von Wiederkäuern abweichend von
den Beschlüssen des Bundesrats vom 27. Juni 1895 und vom 6. April 1911 (Rbl. 1895,
Amtliche Beilage Nr. 32 und Rbl. 1911 Nr. 27) hierdurch bestimmt:
1. daß bei der Einfuhr von Rindern aus Dänemark, Schweden und Norwegen
in die Seequarantäneanstalt zu Rostock von der Innehaltung einer Quaran=
tänefrist und von der Beobachtung der Bestimmungen des Bundesrats-
beschlusses vom 6. April 1911 (98 1—4) wegen der Untersuchung auf Tuber-
kulose bis auf weiteres abgesehen werden kann;