Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

340 Nr. 67. 1914. 
1. Die Bezeichnung „Kriegsschwester“ fällt fort und tritt an deren Stelle die 
alleinige Bezeichnung „Hilfsschwester“, 
2. Ziffer III (Helferinnen vom Roten Treus) erhält folgenden Zusatz: 
„Zum Schug bei regnerischem und kaltem Wetter darf ein Mantel aus dunkel- 
trauem Lodenstoff mit Armeln und anknöpfbarer Kapuze angelegt werden.“ 
Schwerin, den 7. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 7. September 1914, betreffend Wiederaufnahme des 
Unterrichts in den Gewerbeschulen. 
Soweit die örtlichen Verhältnisse schon jetzt eine Wiederaufnahme des Unterrichts in 
den Gewerbeschulen zulassen, wollen die Ortsobrigkeiten bezw. Schulvorstände ent- 
sprechende Anordnungen treffen. 
Spätestens ist zu Anfang des kommenden Wintersemesters mit dem Unterricht 
in den Gewerbeschulen wieder zu beginnen. 
Soweit an Stelle von zum Militärdienst einberufenen Lehrern andere geeignete 
Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen sollten, wird der Unterricht in beschränktem Um- 
fange erteilt werden müssen. 
Falls Schüler zur Aushilfe bei dringlicher Arbeit gebraucht werden, wird Ge- 
suchen um Entfreiung vom Schulbesuch seitens des Schulvorstandes stattzugeben sein. 
Schwerin, den 7. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
(5) Bekanntmachung vom 8. September 1914, betreffenb Erstattung von An- 
zeigen über stattgehabte Unfälle im Betriebe von Kraftwagen und Krafträdern. 
Nach Mitteilung des Reichsamts des Innern soll während des Krieges die Bearbeitung 
der Automobil-Unfallstatistik eingestellt werden. 
Die durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1906 den Ortsbehörden aufgegebene 
Erstattung von Anzeigen über stattgehabte Unfälle im Betriebe von Kraftwagen und 
Krafträdern ist daher bis auf weiteres einzustellen. 
Schwerin, den 8. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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