478 Nr. 97. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1914, betreffend Freigabe der Neben-
chausseeftrecke Altenhagen—Dauneborth.
Die 5 km lange Strecke von Altenhagen bis Danneborth der im Bau befindlichen
Nebenchaussee Altenhagen—Höltingsdorf ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben.
Schwerin, den 16. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1914, betreffend die Bestimmungen
über die Einlösung beschädigter sowie über die Vernichtung nicht mehr umlaufs-
fähiger und die Behandlung nachgemachter Darlehnskassenscheine.
Nachstehend werden die vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die Einlösung
beschädigter oder unbrauchbar gewordener sowie über die Vernichtung nicht mehr um-
laufsfähiger und die Behandlung nachgemachter oder verfälschter Darlehnskassenscheine
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Die einheimischen Kassen werden angewiesen, in vorkommenden Fällen nach diesen
Bestimmungen zu verfahren.
Schwerin, den 16. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.
Bestimmungen
über die Einlösung beschädigter oder unbrauchbar gewordener sowie über die
Vernichtung nicht mehr umlaufsfähiger und die Behandlung nachgemachter oder
verfälschter Darlehnskassenscheine.
I. Die Hauptverwaltung der Darlehnskassen hat für beschädigte oder unbrauchbar
gewordene Darlehnskassenscheine für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das
vorgelegte Stück zu einem echten Darlehnskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte
eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden
kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
Sämtliche Reichs= und Hondeskafsen haben die ihnen bei Zahlungen angebotenen
beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der be-
schmutzten) Darlehnskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit nach dem vorhergehenden Ab-
satz zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben.