Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

478 Nr. 97. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1914, betreffend Freigabe der Neben- 
chausseeftrecke Altenhagen—Dauneborth. 
Die 5 km lange Strecke von Altenhagen bis Danneborth der im Bau befindlichen 
Nebenchaussee Altenhagen—Höltingsdorf ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben. 
Schwerin, den 16. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1914, betreffend die Bestimmungen 
über die Einlösung beschädigter sowie über die Vernichtung nicht mehr umlaufs- 
fähiger und die Behandlung nachgemachter Darlehnskassenscheine. 
Nachstehend werden die vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die Einlösung 
beschädigter oder unbrauchbar gewordener sowie über die Vernichtung nicht mehr um- 
laufsfähiger und die Behandlung nachgemachter oder verfälschter Darlehnskassenscheine 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Die einheimischen Kassen werden angewiesen, in vorkommenden Fällen nach diesen 
Bestimmungen zu verfahren. 
Schwerin, den 16. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher. 
Bestimmungen 
über die Einlösung beschädigter oder unbrauchbar gewordener sowie über die 
Vernichtung nicht mehr umlaufsfähiger und die Behandlung nachgemachter oder 
verfälschter Darlehnskassenscheine. 
  
I. Die Hauptverwaltung der Darlehnskassen hat für beschädigte oder unbrauchbar 
gewordene Darlehnskassenscheine für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das 
vorgelegte Stück zu einem echten Darlehnskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte 
eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden 
kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. 
Sämtliche Reichs= und Hondeskafsen haben die ihnen bei Zahlungen angebotenen 
beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der be- 
schmutzten) Darlehnskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit nach dem vorhergehenden Ab- 
satz zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben.
	        
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