480.— Nr. 97. 1914.
(4) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1914, betreffend die Einfuhr von Zug-
ochsen aus Schweden. «
Auf Grund einer gemäß Bundesratsbeschluß vom 2. August d. Is. durch den Reichs-
kanzler erteilten Ermächtigung wird die Einfuhr von Zugochsen aus Schweden über
Warnemünde—Rostock ohne Abhaltung einer Quarantäne hierdurch bis auf weiteres
mit der Maßgabe gestattet, daß bei der Einfuhr von der Beobachtung der Bestimmungen
des Bundesratsbeschlusses vom 6. April 1911 (Rbl. 1895 Amtl. Beil. Nr. 32 und
Rbl. 1911 Nr. 27) abzusehen ist.
Die Tiere sind, falls sie bei der vor der Landung vorzunehmenden amtstierärzt-
lichen Untersuchung gesund befunden werden, in den freien Verkehr zu entlassen und
am Bestimmungsorte einer den Eigentümer in der Verfügung über die Tiere nicht zu
beschränkenden Beobachtung von zwei Wochen zu unterwerfen. Zur Durchführung der
Beobachtung sind die Polizeibehörden der Bestimmungsorte von dem Abgange der Sen-
dungen aus Warnemünde bezw. Rostock zu benachrichtigen und zu ersuchen, für die Über-
wachung der eingeführten Tiere zu sorgen, gegebenenfalls bei Weitersendung die
Polizeibehörde des neuen. Bestimmungsortes wegen der Fortsetzung der Beobachtung zu
verständigen. ·
Schwerin, den 16. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Langfeld.
(5) Vekanntmachung vom 12. Dezember 1914, betressend Ausbruch und
Erlöschen der Maul= und Klauenseuche.
Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebrochen:
1. in den Domanialdörfern:
Mühl-Rosin, Amts Güstrow,
Vipperow, Amts Wredenhagen,
2. auf dem Domanialpachthof Schlemmin, Amts Lübz,
auf dem Domanialerbpachthof Eickhof, Amts Güstrow,
auf den ritterschaftlichen Gütern:
Vietlübbe, Amts Gadebusch,
Mittelhof, Amts Stavenhagen.
5. in der Stadt Tessin
und erloschen:
im Domanialdorf Wendisch Rambow, Amts Wi
Schwerin, den 12. Dezember 1914.
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