Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

504 Nr. 102. 1914. 
b) von den Ersatzmännern: 
Tischlermeister Koch, Schwerin 
Schuhmachermeister Ziehm, Vũtzow, 
Schneidermeister Lenz, Ribnitz, 
Schneidermeister Fröck, Schwerin, 
Hosschlossermeister Küsel, Parchim, 
Hossettlermeister Neubeck, Schwerin, 
tellmachermeister Toms, Parchim, 
Bäckermeister Schönfeldt, Strelitz, 
. Maschinenbauer Weinrich, Stargard, 
Schuhmachermeister Passow, Friedland, 
Schneidermeister Theß, Warin, 
c) von den Mitgliedern des Gesellenausschusses: 
Schneidergeselle Papenbrock, Rostock, 
Tischlergeselle Stoll, Wismar, 
Schuhmachergeselle Zemke, Rostock, 
d) von den Ersatzmännern des Gesellenausschusses: 
1. Schuhmachergeselle Peters, Rostock, 
2. Tischlergeselle Siemssen, Rostock, 
3. Tischlergeselle Schildt, Rostock. . · » 
Ein Ersatzmann von den Handwerkskammer-Mitgliedern ist bereits früher aus- 
eschieden. 
* Es wird hierdurch die Vornahme einer Neuwahl von 12 Mitgliedern und 
12 Eist männern zur Handwerkskammer und von 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmännern 
zum in angeordnet, zu deren Leitung in Maßgabe des § 7 der Wahl- 
ordnung der 
  
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Geh. Regierungsrat Heuck, hierselbst, 
zum Kommissar bestellt ist. 
Nach § 6 Absatz 2 der Wahlordnung (Rbl. Nr. 6 von 1900) haben die unteren 
Verwaltungsbehörden ein Verzeichnis derjenigen Wahlkörper aufzustellen, die in ihrem 
Bezirk ihren Sitz haben. Aus dem Verzeichnisse muß auch die nach § 5 der Wahl- 
ordnung in der Fassung vom 5. März 1913 (Rbl. Nr. 13 von 1913) auf jeden ent- 
fallende Stimmenzahl ersichtlich sein. Die Verzeichnisse sind zur Einsicht der Beteiligten 
während einer achttägigen Frist auszulegen mit der Aufforderung, etwaige Beschwerden 
binnen 14 Tagen bei der unteren Verwaltun abehörde anzubringen. Über die Be- 
schwerden entscheidet die nach § 6 bezw. § 4 der Wahlordnung zuständige Aufsichts- 
behörde endgültig. 4 
Die festgestellten Verzeichnisse sind demnächst dem Kommissar zu übermitteln. 
Schwerin, den 23. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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