Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

112 Nr. 12. 1914. 
lagungskommissionen auf dem Gebiete der Landessteuerveranlagung sich auch der 
Prüfung der Veranlagungen zum Wehrbeitrage zu unterziehen und gegebenen- 
falls für die Nachveranlagung solcher Wehrbeiträge Sorge zu tragen, deren Ver- 
anlagung zu Unrecht unterblieben ist (§ 76 Bund-A). 
2. Nach Ablauf des Reichs-Rechnungsjahrs 1916 und sobald die Wehr- 
beitragslisten für die Besitzsteuerveranlagung entbehrt werden können, fordert die 
Landessteuerdirektion die von den Veranlagungsbehörden und den Hauptzoll- 
ämtern geführten Bücher, Listen und Nachweisungen nebst allen Belegen ein und 
unterwirft sie einer Nachprüfung. Über die auf Grund dieser Prüfung anzuord- 
nenden Nacherhebungen hat sie eine besondere Kontrolle zu führen und den Ein- 
gang sowie die Ablieferung der festgesetzten Beträge durch die Übersichten über 
die Einnahme an Wehrbeitrag nach Muster 10 und 11 Bund-A zu überwachen. 
3. Die Rest-Zu-= und -Abgangslisten, die Restnachweisungen und zuge- 
hörigen Einnahmebücher sowie alle dazugehörigen Belege sind der Landessteuer- 
direktion zum Zwecke der Nachprüfung einzureichen, sobald für ein Hauptzollamt 
die Reste abgewickelt sind. 
4. Die Wehrbeitragslisten und die Zugangslisten sind nach stattgehabter 
Prüfung dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zurückzugeben und bei 
diesem aufzubewahren. « 
Artikel 25. 
Verwaltungs- Im Verwaltungsstrafverfahren, welches nach den Vorschriften, betreffend 
velfahren. das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vereinszoll-= 
gesetzes in den §§ 37 bis 75 der Verordnung vom 28. Mai 1879 zur Aus- 
führung der Strafprozeßordnung (Rbl. 1879 Nr. 33) zu handhaben ist, ent- 
scheiden in den Fällen der §§ 38 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 4 des Wehr- 
beitragsgesetzes an Stelle der Hauptzollämter die Vorsitzenden der Einkommen- 
steuer-Veranlagungskommissionen, in allen übrigen Fällen sowie im Beschwerde- 
verfahren die Landessteuerdirektion. , 
Die festgesetzten Geldstrafen sind für sich zu buchen und demnächst an die 
Renterei abzuführen. 
Schwerin, den 16. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.