Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die  Feststellung  der  Rechnung  muß  vor  Ablauf  von  neun  Monaten  nach
dem  Schlusse  des  Etatsjahres  bewirkt  sein.

Der  Magistrat  hat  der  Aufsichtsbehörde  sofort  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  vorzulegen.

S.  71.

Durch  statutarische  Anordnungen  können  auch  andere  Fristen,  als  vorleien
  für  die  Legung  und  Feststellung  der  Rechnung  bestimmt  sind,  festgesetzt
werden

d.  72.

Ueber  alle  Theile  des  Vermögens  der  Stadtgemeinde  hat  der  Magistrat
ein  Lagerbuch  zu  führen.  Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  den
Soodtrerordntn  bei  der  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

S.  73.

Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
gegen  Stadtgemeinden  (§.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Deutschen
Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.  S.  244),

2)  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  Defekte  der  Gemeindebeamten
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz-Samml.
S.  52))  der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
endgültig.

Titel  IX.

Von  der  Einrichtung  der  städtischen  Verfassung  ohne  kollegialischen  Gemeindevorstand
  für  Städte,  welche  nicht  mehr  als  2  500  Einwohner  haben.

S.  74.

In  Städten  von  nicht  mehr  als  2  500  Einwohnern  kann  auf  Antrag  der
Gemeindevertretung  unter  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  die  Einrichtung
getroffen  werden,  daß

1)  die  Zahl  der  Stadtverordneten  bis  auf  sechs  vermindert,  und

2)  statt  des  Magistrats  nur  ein  Bürgermeister,  welcher  den  Vorsitz  in  der

Stadtverordnet  mit  Stimmrecht  zu  führen  hat,  und  zwei
oder  drei  Schöffen,  welche  den  Bürgermeister  zu  unterstützen  und  in
Verhinderungsfällen  zu  vertreten  haben,  gewählt  werden.

K.  75.

Wird  eine  Einrichtung  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  2  in  §.  74
Prroffen,  so  gehen  alle  Rechte  und  Pflichten,  welche  in  den  Vorschriften  der
Titel  I  bis  VII  dem  Magistrat  beigelegt  sind,  auf  den  Bürgermeiste  mit  den-(Nr.

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