Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  16.  1914.  161
e  3.

Gestimmungen
für  die  Bildung  und  die  Tätigkeit  ddes  Vertragsausschusses.

-  I.  Die  Aufgabe  des  Vertragsausschusses  besteht  darin,  darauf  hinzuwirken,  daß
Arztverträge  zustande  kommen.  Hierbei  ist  davon  auszugehen,  daß  der  freie  Vertragswille
  beider  Teile  so  wenig  wie  möglich  beschränkt  werden  darf.

II.  Die  Kassen  innerhalb  des  Bezirkes,  für  den  ein  Arztregister  aufgestellt  ist,  und
die  innerhalb  dieses  Bezirkes  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte  bilden  je  eine  Vereinigung
  zur  Wahl  eines  Vertragsausschusses,  dem  nur  zur  Kassenpraxis  zugelassene
Arzte  angehören  dürfen,  und  dem  die  Vorbereitung  der  Arztverträge  obliegt.  Die
Kassen  und  ihre  Arzte  sind  berechtigt,  über  Vertragsbedingungen  zu  verhandeln  und
das  Ergebnis  dieser  Verhandlung  dem  Vertragsausschuß  als  Vertragsgrundlage  zu
unterbreiten.  Dabei  ist  anzugeben,  in  welcher  Weise  das  Ergebnis  zustande  gekommen  ist.

Der  Wortlaut  des  Vertrags  wird  vom  Vertragsausschuß  festgestellt.  Die  Verträge
selbst  werdem  zwischen  der  Kasse  oder  dem  Kassenverband  und  dem  einzelnen  Arzte  geschlossen.
  Die  Gültigkeit  eines  solchen  Vertrags  darf  nicht  von  der  Genehmigung  einer
anderen  Organisation  abhängig  gemacht  werden.

III.  Der  Vertragsausschuß  beschließt  in  einer  Besetzung  von  je  drei  Vertretern
der  Kassen  und  der  Arzte.  Auf  der  Kassenseite  sollen  in  der  Regel  verschiedene  Kassenarten
  vertreten  und  mindestens  ein  Kassenvertreter  soll  Arbeitgeber  sein.

Vor  der  Wahl  zum  Vertragsausschuß  ruft  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts
  die  Kassenvorstände  oder  deren  Bevollmächtigte  zusammen  zu  einer  Besprechung
der  Wahl  und  Herbeiführung  einer  Verständigung  über  die  zu  wählenden  Kassenvertreter.
  Wird  eine  Herständigung.  nicht  erzielt,  so  erfolgt  die  Wahl  der  Kasent
vertreter  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  mit  gebundenen  Listen.  Die  Zahl
der  Stimmen  der  einzelnen  Kassen  richtet  sich  nach  der  Zahl  ihrer  Kassenmitglieder.
Die  Stimmen  werden  durch  die  Mitglieder  der  Kassenvorstände  abgegeben.

Die  Arztevertreter  werden  ebenfalls  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  mit
gebundenen  Listen  gewählt.  Wählbar  und  wahlberechtigt  sind  nur  zur  Kassenpraxis
zugelassene  Arzte.  ·

Von  beiden  Parteien  sind  für  jeden  Vertreter  Stellvertreter  in  der  erforderlichen
  Anzahl  zu  wählen.

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre.

Das  Oberversicherungsamt  erläßt  eine  Wahlordnung.