Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  67.  801

84.

Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  die  Pfandsachen  während  der  Dauer  des  Pfandver=  Pfandauftrages
  in  besonderen  Lagerräumen  aufzubewahren,  welche  hell  und  trocken,  gut  zu  lüften  und  bewahrung.
gut  verschließbar  sein  müssen.

Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  unter  genauer  Bezeichnung
der  einzelnen  Räume  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.

Jedes  Pfandstück  ist  mit  einer  der  Eintragung  im  Pfandbuch  entsprechenden  Nummer
zu  versehen.  Wenn  mehrere  Sachen  gleichzeitig  verpfändet  werden,  kann  die  Nummer  an
der  gemeinschaftlichen  Umhüllung  oder  Befestigung  angebracht  werden.

Die  Pfänder  müssen  so  geordnet  sein,  daß  sie  jederzeit  leicht  aufgefunden  werden
können.

§  5.

Der  Pfandleiher  muß  die  verpfändeten  Gegenstände  in  einem  dem  tatsächlichen  Pfand-Geschäftsumfang

  entsprechenden  Betrag  gegen  Feuersgefahr  und  Einbruchdiebstahl  versichern.  versicherung.

§  6.
Der  Verpfänder  ist  berechtigt,  das  Pfand  jederzeit  bis  zum  Abschlusse  des  Verkaufes  Pfandeinzulösen.
  einlösung.
Zugunsten  des  Pfandleihers  darf  ein  früherer  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Pfandforderung
  als  sechs  Monate  nach  Hingabe  des  Darlehens  nicht  ausbedungen  werden.
Die  Zinsen  dürfen  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  in  §  2  nur  bis  zur
Einlösung  des  Pfandes  berechnet  werden.
§  7.
Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  zu  bewirken.  Pfand-(§§
  1235  Abs.  1,  383  Abs.  3  B.  GB.)  bersteigerung.

Die  Versteigerung  darf  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  dem  Verfall  des  Pfandes
erfolgen  und  muß  in  der  Gemeinde  stattfinden,  in  welcher  das  Pfandleihgewerbe  zur  Zeit
des  Geschäftsabschlusses  betrieben  worden  ist.

§  8.
Ort  und  Zeit  der  Versteigerung  sind  wenigstens  14  Tage  und  höchstens  4  Wochen
vorher  in  dem  amtlichen  Verkündigungsblatte  bekannt  zu  machen,  wobei  der  Name  des
Pfandleihers,  die  Gattung  des  Pfandgegenstandes  und  die  Nummer  des  Pfandbucheintrages

anzugeben  ist.
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