Metadata : Das Hamburgische Staatsrecht.

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Wohl  erkannte  man  die  Oberhoheit  des  Kaisers  nach  wie  vor
an;  aber  ihre  thatsächliche  und  auch  ihre  rechtliche  Bedeutung  ward
immer  geringer,  je  mehr  die  Landeshoheit  im  Laufe  der  Zeit  an  Um—
fang  und  Macht  zunahm.  Der  Kaiser  mußte  nicht  nur  die  einzelnen
Territorialgewalten,  auf  deren  Unterstützung  er  angewiesen  war,  an—
erkennen  und  ihnen  immer  größere  Befugnisse  auch  formell  zugestehen,
sondern  er  sah  sich  auch  genötigt,  sich  selbst  neben  der  kaiserlichen
Gewalt  eine  Territorialherrschaft,  eine  sogenannte  Hausmacht,  zu  gründen
und  zu  befestigen;  denn  nur  mit  Hilfe  dieser  konnte  er  in  den  späteren
Jahrhunderten  überhaupt  noch  eine  größere  Rolle  im  politischen  Leben
Deutschlands  und  Europas  spielen.  Von  den  Rechten,  welche  dem
Kaiser  als  solchem  zuletzt  noch  verblieben,  ist  nicht  mit  Unrecht  gesagt
worden,  sie  seien  so  gering  gewesen,  daß  sie  nicht  mehr  als  monarchische
Befugnisse,  sondern  nur  noch  als  Reservatrechte  bezeichnet  werden
könnten.  Kaum  weniger  ohnmächtig  aber  war  der  Reichstag  zu
Regensburg,  auf  dem  Hunderte  von  Territorialgewalten  über  die
Durchführung  ihrer  Sonderinteressen  mit  einander  haderten,  und  auf
dem  auch  auswärtige  Mächte  indirekt  ihren  Einfluß  geltend  zu  machen
wußten.  Ein  allgemeineres  deutsches  Nationalbewußtsein  war  noch
nicht  erwacht  oder,  soweit  es  existiert  hatte,  wieder  verloren  gegangen,
und  so  gab  es  denn  im  alten  Deutschen  Reich  keine  Reichspolitik,
sondern  nur  eine  Sonderpolitik  der  einzelnen  Landesgewalten.

Zu  den  Landesgewalten  aber  zählten  neben  den  großen  und
kleinen,  weltlichen  und  geistlichen  Fürsten  auch  die  im  Laufe  der  Zeit
zu  gleicher  Selbständigkeit  gelangten  Reichsstädte.  Im  Schutze  ihrer
Mauern  und  Wälle,  hinter  denen  ein  kräftiges,  unternehmendes  Bürgertum
  den  benachbarten  Großen  zu  trotzen  wußte,  und  begünstigt  durch
die  stetig  zunehmende  Zersplitterung  aller  Kräfte  und  Mächte  im
Reich,  waren  diese  Städte  mit  einem  Teil  des  sie  umgebenden  Gebiets
zu  Städtestaaten  geworden,  die  ebenso  wie  die  übrigen  Territorialgewalten
  reichsunmittelbar  waren,  d.  h.  unmittelbar  unter  der  zuletzt
thatsächlich  kaum  noch  in  Betracht  kommenden  Oberhoheit  von  Kaiser
und  Reich  standen.

Ein  wesentlicher  Unterschied  aber  bestand  zwischen  der  inneren  Organisation
  der  Reichsstädte  und  derjenigen  der  übrigen  Territorialgewalten
des  Reichs.  Letztere  waren  sämtlich  entweder  erbliche  Monarchien