Nr. 20. 1914. 237
3. die Aufklärung und Belehrung der beteiligten Kreise über die Bedeu-
tung der Bodenmeliorationen sowie ihre Unterstützung durch Rat und
Tat bei der Ausführung von Meliorationsarbeiten;
4. die technische Beaufsichtigung der Projektierung, Herstellung und Er-
haltung solcher Meliorationen, deren Ausführung unter Hergabe
öffentlicher Mittel (Beihilfen oder Darlehen) erfolgt;
5. die Nutzbarmachung neuer Erfahrungen und Forschungsergebnisse für
die Zwecke der Landeskultur;
. die Herausgabe statistischer Zusammenstellungen über Tatsachen und
Verhältnisse, die für das Meliorationswesen im Lande von Wichtig-
keit sind;
. die Abgabe von Gutachten für die Großherzoglichen Ministerien;
die Erstattung jährlicher Berichte an das Ministerium des Innern
über die Tätigkeit des Landeskulturamts und die erzielten praktischen
Erfolge.
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Soweit das Landeskulturamt auf den Antrag Beteiligter in Tätigkeit tritt,
sind von den Antragstellern feste Gebühren zu erheben, deren Sätze unter Zu-
grundelegung des Umfanges der von der Meliorierung betroffenen Flächen ver-
schieden berechnet werden, je nachdem es sich um einfache Ratserteilung, Aus-
führung von Vorarbeiten, Entwurf eines allgemeinen Meliorationsplans oder
Aufstellung von Spezialprojekten und Kostenanschlägen handelt.
Die Herausgabe der Gebührenordnung erfolgt durch Unser Ministerium des
Innern nach Gehör des Engeren Ausschusses der Ritter= und Landschaft.
Im übrigen werden die Kosten der Betätigung des Landeskulturamts —
insbesondere auch die Reisekosten zur Verhandlung mit den Beteiligten, zur Vor-
nahme örtlicher Feststellungen und dergl. — ohne Heranziehung der Beteiligten
aus den dem Landeskulturamt alljährlich zur Verfügung zu stellenden allge-
meinen Landesmitteln bestritten.
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§ 7.
Für hervorragende Leistungen kleinerer Landwirte bei der Instandsetzung
bezw. Instandhaltung von Standweiden in einer Größe von mehr als 2 ha kann
das Landeskulturamt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel Prämien in der
Form von Geldbeihilfen zum Betrage von je 30 bis 100 Mark gewähren.
Die näheren Voraussetzungen für die Vergebung solcher Beihilfen werden
durch eine von Unserem Ministerium des Innern nach Gehör des Landeskultur-
amtes zu erlassende Weidey g g geregelt.