Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

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um  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  handelt  —  die  Veranlagung  ebenfalls
dem  Steuerausschusse  vorbehalten,  wenn  Einkünfte  aus  der  Forstwirtschaft  (gleichviel  von
welcher  Höhe)  oder  aus  Grundstücken  im  Gesamtumfange  von  mehr  als  1  ha  oder  aus
Hausbesitz  in  der  Höhe  von  mehr  als  300  —¾  oder  Einkünfte  oder  Erträge  aus  Gewerbebetrieb
  in  der  Höhe  von  mehr  als  600  #oder  Betriebskapital  in  der  Höhe  von  mehr
als  2000  in  Frage  kommen  können.

kur  in  den  übrigen  Fällen,  in  denen  das  Einkommen  auf  nicht  mehr  als  3000  —.
festzusetzen  ist,  hat  die  Veranlagung  das  Rentamt  vorzunehmen.

4.  Auch  in  jenen  Fällen,  in  denen  nach  Ziff.  2  und  3  das  Rentamt  die  Veranlagung
vorzunehmen  hat,  soll  die  Veranlagung  durch  das  Rentamt  unterbleiben  und  der  Steuerfall
dem  Steuerausschusse  zur  Beschlußfassung  unterbreitet  werden,  wenn  begründete  Zweifel
über  die  Höhe  der  zu  veranlagenden  Einkünfte  oder  Erträge  bestehen  können.

5.  Wenn  von  einer  Gemeinde  begründete  Anregungen  gegeben  werden,  die  eine
höhere  Veranlagung  eines  vom  Rentamte  veranlagten  Pflichtigen  bezielen,  so  ist  diesen  Anregungen
  nachzugehen  und  veranlaßten  Falles  im  Rahmen  des  gesetzlich  Zulässigen,  sei  es
durch  Nachholung  (Art.  72  Abs.  I  des  Eink  St  Ges.)  odet  durch  Einlegung  der  Berufung
von  Amts  wegen  (Art.  49  Abs.  II  des  Eink  St  Ges.),  das  Erforderliche  vorzukehren.

g8.

(Art.  11b  Se  des  And  Ges.,  Art.  49  Abs.  I,  II,  53  Abs.  I,  56  Abf.  VIII,  57,  59  Abs.  II,
61  Abs.  VIII  des  Eink  St  Ges.,  §§  64,  68,  71,  73  der  VollzVorschr.  zum  Eink  St  Ges.)

1  In  den  Fällen,  in  denen  die  Veranlagung  durch  das  Rentamt  erfolgt  (§  7),  richtet
sich  die  Berufung  unmittelbar  gegen  diese  Veranlagung.  Der  Steuerausschuß  wird  mit
solchen  Veranlagungen  nur  dann  befaßt,  wenn  das  Rentamt  die  Berufung  für  unbegründet
erachtet  und  die  Veranlagung  nicht  abändert.  Bezüglich  der  Veranlagungen,  die  der  Steuerausschuß
  vornimmt,  bleibt  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren.  .

»DenGemeindenistuunmehrimFalledcrvotmerkungsweifenBeranlagungzurBegründung
  der  Umlagenpflicht  ein  selbständiges  Berufungs-  und  Beschwerderecht  eingeräumt.
In  Betracht  kommen  die  vormerkungsweisen  Veranlagungen  nach  Art.  6  des  Eink  St  Ges.,
Art.  3  Abs.  III,  6  Abs.  II,  11  des  GeweStGes.  und  Art.  3  KapéStGes.

/  Zu  der  Vornahme  der  eidlichen  Vernehmung  nach  Art.  57  des  Eink  #t  Ges.  ist  der
Vorsitzende  der  Berufungskommission  oder  der  von  diesem  benannte  Vertreter  einzuladen.
Der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  oder  sein  Vertreter  kann  bei  der  Vernehmung
ergänzende  Fragen  stellen.