#§D 12. Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte
kann das Ministerium, in dessen Geschäftskreis der betreffende Gegenstand gehört, zur
Wahrung des öffentlichen Interesses einen Vertreter abordnen. Ein solcher muß
bestellt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht aus eigenem Entschluß oder auf
Antrag einer Partei darum ersucht. Das Obewerwaltungsgericht hat den Vertreter
mit seinen Ausführungen und Anträgen zu hören und ihm auf sein Verlangen vorher
Einsicht in die Akten zu gewähren.
8 13. Bei Plenarbeschlüssen müssen wenigstens zwei Dritttheile aller Mitglieder
an der Berakhung und Abstimmung theilnehmen. Bei Stimmengleichheit
Hurscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Senate entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden.
8 14. Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung
eines anderen Senates oder des Pleuums abweichen, so ist darüber cine Entscheidung
des Plenums einzuholen, die ohne vorhergehende mündliche Verhandlung getroffen
wird. Dem betheiligten Ministerium ist vorher Gelegenheit zu geben, seine Meinung
schriftlich zu äußern.
In der Sache selbst erkennt der Senat, wobei er an die Entscheidung des
Plenums über die Rechtefrage gebunden ist. Diese Entscheidung wird, wenn sich
noch eine mündliche Verhandlung nöthig macht, den Betheiligten bei der Ladung
mitgetheilt.
§5 15. Im übrigen wird der Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgerichte
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum auszuarbeiten und dem
Gesammtministerium zur Bestätigung vorzulegen hat.
Durch die Geschäftsordnung kann dem Präsidenten die Anstellung der ersorderlichen
Unterbeamten und des niederen Dienstpersonals bei dem Oberverwaltungsgerichte
überlassen werden.
5 16. Alle Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes sind endgültig vorbehältlich
der Bestimnungen in den 88 85 und 00 Absatz 4 dieses Gesetzes.
§ 17. Die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten.
Die Kreishauptmannschaften sind verpflichtet, die Aufträge des Oberverwaltungsgerichtes
auszuführen und unterstehen in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten
dessen Dienstaussicht.
Die Ministerien haben dem Oberverwaltungsgericht auf sein Ersuchen Auskunst
zu geben und Akten mitzutheilen.
II. Ausschluß und Dblehnung der Richter.
8 18. Auf den Ausschluß und die Ablehnung der Richter sind die 88 41
bis 48 der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RN.-G.-Bl. S.
410) entsprechend anzuwenden.