Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

#§D  12.  Zu  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte
kann  das  Ministerium,  in  dessen  Geschäftskreis  der  betreffende  Gegenstand  gehört,  zur
Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  einen  Vertreter  abordnen.  Ein  solcher  muß
bestellt  werden,  wenn  das  Oberverwaltungsgericht  aus  eigenem  Entschluß  oder  auf
Antrag  einer  Partei  darum  ersucht.  Das  Obewerwaltungsgericht  hat  den  Vertreter
mit  seinen  Ausführungen  und  Anträgen  zu  hören  und  ihm  auf  sein  Verlangen  vorher
  Einsicht  in  die  Akten  zu  gewähren.

8  13.  Bei  Plenarbeschlüssen  müssen  wenigstens  zwei  Dritttheile  aller  Mitglieder

  an  der  Berakhung  und  Abstimmung  theilnehmen.  Bei  Stimmengleichheit
Hurscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Die  Senate  entscheiden  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden.

8  14.  Will  ein  Senat  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung
eines  anderen  Senates  oder  des  Pleuums  abweichen,  so  ist  darüber  cine  Entscheidung
des  Plenums  einzuholen,  die  ohne  vorhergehende  mündliche  Verhandlung  getroffen
wird.  Dem  betheiligten  Ministerium  ist  vorher  Gelegenheit  zu  geben,  seine  Meinung
schriftlich  zu  äußern.

In  der  Sache  selbst  erkennt  der  Senat,  wobei  er  an  die  Entscheidung  des
Plenums  über  die  Rechtefrage  gebunden  ist.  Diese  Entscheidung  wird,  wenn  sich
noch  eine  mündliche  Verhandlung  nöthig  macht,  den  Betheiligten  bei  der  Ladung
mitgetheilt.

§5  15.  Im  übrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  durch  eine  Geschäftsordnung  geregelt,  die  das  Plenum  auszuarbeiten  und  dem
Gesammtministerium  zur  Bestätigung  vorzulegen  hat.

Durch  die  Geschäftsordnung  kann  dem  Präsidenten  die  Anstellung  der  ersorderlichen
  Unterbeamten  und  des  niederen  Dienstpersonals  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  überlassen  werden.

5  16.  Alle  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichtes  sind  endgültig  vorbehältlich
  der  Bestimnungen  in  den  88  85  und  00  Absatz  4  dieses  Gesetzes.

§  17.  Die  Verwaltungsgerichte  haben  sich  gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten.
Die  Kreishauptmannschaften  sind  verpflichtet,  die  Aufträge  des  Oberverwaltungsgerichtes
  auszuführen  und  unterstehen  in  verwaltungsgerichtlichen  Angelegenheiten
dessen  Dienstaussicht.

Die  Ministerien  haben  dem  Oberverwaltungsgericht  auf  sein  Ersuchen  Auskunst
  zu  geben  und  Akten  mitzutheilen.

II.  Ausschluß  und  Dblehnung  der  Richter.
8  18.  Auf  den  Ausschluß  und  die  Ablehnung  der  Richter  sind  die  88  41

bis  48  der  Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  (RN.-G.-Bl.  S.
410)  entsprechend  anzuwenden.