Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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d)  Fuͤr  Frachtstuͤcke,  deren  Gewicht  mit  ihrem  großen  Umfange  nicht  in
einem  richtigen  Verhaͤltnisse  steht,  werden  die  Saͤtze  der  Paͤckerei-Tare
  um  1  erhöht.

c)  Von  mehren  Packeten  zu  einer  Addresse  wird  das  Porto  jedes
Stücks  besonders  nach  seinem  Gewichte  berechnet.

Ein  in  einem  Addreß-Briefe  befindlicher  Schlüssel  zu  einem  Koffer
wird,  in  Bezug  auf  sein  Gewicht,  nicht  mit  Porto  belegt.

Zur  Geld--Vxe.

8)  Für  Briefe  mit  Geldeinlagen  unter  einem  Thaler  wird  nur  dann  die  dafür
  bestimmte  Taxe  angewendet,  wenn  ein  solcher  Brief  unter  4  Loth
(111  Hektas)  wiegt.  Bei  schwererem  Gewichte  wird,  nach  Beschaffenheit
  des  Inhalts,  die  Brief-,  Dokumenten=  oder  Packet-Tare  erhoben.

h)  Die  bei  Geldsendungen  überschießenden  Groschen  unter  einem  Thaler
werden  nicht  tarirt.

i)  Bei  großen  Geldsendungen  von  einerlei  Gattung,  in  mehren  Abtheilungen
  verpackt,  welche  zu  einer  Addresse  gehören,  wird  das  Porto
nach  dem  Gesammtbetrage  und  nicht  nach  den  einzelnen  Abtheilungen
erhoben.

k)  Verschiedene  Geldgattungen,  als  Silber=  und  Papier-Geld,  dürfen
in  der  Regel  nur  insoweit  zusammengepackt  werden,  als  ihr  gemeinschaftliches
  Gewicht  8  Loth  (231  Hektas)  nicht  übersteigt,  und  werden
in  ihrem  Gesammtbetrage  nach  dem  Porto-Satze  der  darunter  befindlichen
  am  höchsten  tarifirten  Geldgattung  taxirt.

Kommen  schwerere  Packete  ꝛc.  mit  Geldern  verschiedener  Gattung
vor,  so  ist  auf  jede  der  darin  enthaltenen  Posten  derjenige  Porto-Satz
  anzuwenden,  welcher  für  die  im  Packete  befindliche  am  höchsten
tarifirte  Geldgattung  bestimmt  ist.

Ist  dagegen  jede  Gattung  für  sich  allein  verpackt,  so  wird  jedes
Packet  nach  dem  für  die  darin  befindliche  Sorte  vorgeschriebenen  Satze
taxirt,  wobei  jedoch  das  Porto  für  den  Gesammtbetrag  die  Silber-Taxe
  nicht  überschreiten  darf.

ß)  Geld  soll  mit  Schriften  oder  Sachen  nicht  zusammengepackt  werden.
Geschieht  solches  dennoch,  so  ist  das  Geld  für  sich,  die  ganze  Sendung
aber,  nach  Maßgabe  des  vollen  Gewichts  und  ihres  übrigen  Inhaltes,
noch  besonders  zu  tariren.