Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr.  27.  1914."

8  214.
Als  neuer  Paragraph  ist  hinker  5  20  einzusugen:

„S  212.

Eintritt  von  Ausländern  in  das  Heer  oder  die  Marine.
1.  Angehörige  eines  fremden  Staates,  die  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,

bedürsen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,

zum  Eintritt  in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung.  ——
2.  Sind  Angehörige  eines  fremden  Staates,  dic  die  Reichsangehörigkeit  nicht

besitzen,  irrtümlich  zum  Militärdienst  eingestellt,  so  hat  ihre  sofortige  Entlassung

  aus  jedem  Militärverhältnis  und  Streichung  in  den  militärischen

isten  zu  erfolgen,  sofern  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  eingebürgert  werden.“

5  27.
Die  Uberschrift  sowie  die  Ziffern  1  2  erhalten  solgenden  Wortlaut:

„K&  27.
Entlassung  Wehrpflichtiger  aus  der  Reichs-.
  ·angehökigk·eit.
1.  Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  nicht  erteilt:
MWehrpflichtigen,  über  deren  Dienstverpflichtung  noch  nicht  endgültig
entschieden  ist,  sofern  sie  nicht  ein  Zeugnis  der  Ersatzkommission  darüber  beibringen,
  daß  nach  der  Uberzeugung  der  Kommission  die  Entlassung  nicht  in
der  Absicht  nachgesucht  wird,  die  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  zu
umgehen.
N.  u.  St.  A.G.  88  22  und  35.

2.  Die  Ersatzkommission  darf  das  Zeugnis  nur  ausstellen,  wenn  sie  überzeugt
ist,  daß  für  das  Entlassungsgesuch  nicht  die  Absicht  des  Wehrpflichtigen,  sich
der  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  zu  entziehen,  maßgebend  ist.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  der  beiden  ständigen  Mitglieder  der
Ersatzkommission  ist  die  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission  einzuholen."“

An  den  Schluß  der  Ziffer  3  ist  für  „St.  A.G.  §  19“  zu  setzen:

„R.  u.  St.N.G.  8§  22,  29  Abls.  2.7

Die  Ziffern  4  bis  6  erhalten  folgenden  Wortlaut:  .
·,',4.DieEntlassnItHausbekNeichsangehörigkeitgiltqlcnichterfolgt,wennbet

Entlassene  beim  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Aushändigung  der  Entlasenzurkunde
  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inand
  hat.

N.  u.  St.  1.  G.  §  24  (l  auch  §  2).  .

5.  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt  dem  Kaiser  der
Erlaß  besonderer  Anordnungen  üÜber  Versagung  der  Entlassung  aus  der
Reichsangehörigkeit  vorbehalten.

N.  u.  St.A.G.  §  22  Abl.  2.  .

6.  Über  Bestrafung  der  unerlaubten  Auswanderung  slehe  Strafgeseybuch  für

das  Deutsche  Reich  §  140  (vgl.  auch  §  26,  7  ut  #