Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

8.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  258

witd.  Ist  die  Zurückerstattung  derselben  ummöglich  geworden,  so  stellt  der  Gläubiger
einen  Lodbrief,  einen  Mortifikationsschein,  epistols  evacuatoria,  aus,  welcher  die
eamio  für  krastlos  erklärt.  Doch  kam  es  vor,  daß  in  der  caotio  die  Zahlung  mit
Fm#drücklichem  Ausschluß  jeder  epistola  evachatoria  nur  gegen  Rückgabe  der  cautio
em#prochen  wurde.  Bei  der  Rückgabe  pflegt  die  cautio  durch  Zerschneiden  oder  durch
einen  schriftlichen  Vermerk  (casaatura)  entkräftet  zu  werden.  Als  die  Geldschuld
in  Algemeinen  den  Charakter  der  Mahn=  und  Holschuld  verloren  hatte,  erschienen
als  ein  besonderer  Typus  von  Schuldurkunden  die  Präsentationspapiere,  nämlich
dimnigen,  bei  welchen  kraft  besonderer  Klausel  der  Schuldner  nur  gegen  Aushänbigung
  des  Papiers  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  die  Schuld  den  Charakter  einer
b#l.,  nicht  einer  Bringschuld  hat  und  der  Verzug  auf  Seite  des  Schuldners  nicht
durch  den  Verfallstag  an  sich,  sondern  durch  die  Präsentation  am  Verfallstag  bediagt
  wird.

Unzulässig  war  nach  älterem  Deutschen  Rechte  die  Uebertragung  der  Forderung
en  Schuldverträgen  ohne  den  Willen  des  Schuldners.  Der  Klage  des  Dritten,
kem  die  Forderung  übertragen  worden,  hätte  der  Schuldner  einfach  antworten  können,
et  sei  ihm  nicht  schuldig  zu  leisten,  denn  er  habe  nicht  versprochen  ihm  zu  leisten.
An  die  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers  konnte  ein  anderer  gesetzt  werden  durch
Verwandelung  der  Schuld,  indem  jener  den  Schuldner  veranlaßte,  die  Schuld  dem
ruen  Gläubiger  zu  geloben.  Als  die  gerichtliche  Stellvertretung,  sei  es  nun  in  beichänktem
  Maße  oder  allgemein,  gestattet  wurde,  benutzte  man  die  Ertheilung  der
###zeßvollmacht,  um  die  Schuld  ohne  Zustimmung  des  Schuldners  einem  Dritten
mnwenden.  Diese  Zuwendung  (Beweisung  der  Schuld)  erfolgte  im  Gewande  der
vollmacht.  Der  Cessionar  klagte  auf  Grund  der  Vollmacht;  starb  er,  so  ging  seine
wollmacht  nicht  aus  seine  Erben  über,  Grundsätze,  welche  sich  im  Englischen  Rechte
M  1878  erhalten  haben.

Schon  das  Rechtsleben  der  Fränkischen  Zeit  kennt  die  Zuläffigkeit  von  Vernägen,
  in  welchen  der  eine  Kontrahent  dem  anderen  verspricht,  daß  er  einem  Dritten
eder  eventuell  einem  Dritten  leisten  werde.  Der  Dritte  hatte  als  Destinatär  der
#stung  das  Recht,  die  Forderung  im  eigenen  Namen  geltend  zu  machen,  ohne  daß
#  das  innere  Verhältniß,  welches  zwischen  ihm  und  dem  Promissar  bestand,  auszudalen
  brauchte.  So  lange  die  gerichtliche  Stellvertretung  versagt  oder  doch  beichränkt
  war  (siehe  oben  S.  217,  241),  so  lange  ferner  die  frrie  Uebertragbarkeit
der  Forderung  durch  die  formale  Straktur  des  Rechtsgangs  ausgeschlossen  war,  bot
(#  nach  beiden  Seiten  hin  einen  nahe  liegenden  Ausweg  dar,  wenn  der  Gläubiger
iich  bei  Abschluß  des  Vertrags  vom  Schuldner  versprechen  ließ,  daß  dieser  an  ihn
eder  an  einen  Dritten  leisten  werde.  Der  Dritte  konnte  von  vornherein  namentlich
denannt  werden,  es  konnte  aber  auch  dem  Gläubiger  überlassen  werden  ihn  nachnriglich
  zu  bestimmen.  Die  wichtigste  Anwendung  des  Versprechens,  einem  Dritten
u  leisten,  enthalten  die  Orderpapiere  und  die  Inhaberpapiere.  Das  Orderpapier
nicht  bis  in  die  ältesten  Anfänge  des  Germanisch-Romanischen  Urkundenwesens  zurück.
Echon  in  Formeln  des  sechsten  Jahrhunderis  findet  sich  die  Eraktionsklausel,  nämlich
  eine  Klausel,  durch  welche  sich  der  Schuldner  verpflichtete,  einem  namentlich
##annten  Gläubiger  zu  zahlen  oder  Demjenigen,  eui  dederit  hanc  cautlonem  ad
Wgendum.  Italienische  Urkunden  bieten  im  achten  Jahrhundert  die  Klausel  vel
cue  in  manum  miseris,  im  zwölsten  Jahrhundert  als  deutlichen  Vorläufer  der  heuagen
  Orderklausel  die  Wendung  vel  cui  ordinaveris  dar.  In  den  Deutsch  geitriebenen
  Urkunden  des  Mittelalters  finden  wir  die  typische  Klausel:  oder  wer
delen  Brief  mit  ihrem  Willen  (ihrem  guten  Willen)  inne  hat.  Die  Wirkung  des
Irderpapiers  bestand  darin,  daß  der  Schuldner  verpflichtet  war  dem  Präsentanten
in  Urkunde  zu  leisten,  wenn  dieser  beweisen  konnte,  daß  ihm  der  namentlich  Geramte
  das  Papier  gutwillig  begeben  habe.  Der  Beweis  dieser  Begabung  konnte
duh  eine  besonden  Urkunde  des  namentlich  Genannten  (MWillebrief)  oder  durch