8. Geschichte und Quellen des Deutschen Rechts. 258
witd. Ist die Zurückerstattung derselben ummöglich geworden, so stellt der Gläubiger
einen Lodbrief, einen Mortifikationsschein, epistols evacuatoria, aus, welcher die
eamio für krastlos erklärt. Doch kam es vor, daß in der caotio die Zahlung mit
Fm#drücklichem Ausschluß jeder epistola evachatoria nur gegen Rückgabe der cautio
em#prochen wurde. Bei der Rückgabe pflegt die cautio durch Zerschneiden oder durch
einen schriftlichen Vermerk (casaatura) entkräftet zu werden. Als die Geldschuld
in Algemeinen den Charakter der Mahn= und Holschuld verloren hatte, erschienen
als ein besonderer Typus von Schuldurkunden die Präsentationspapiere, nämlich
dimnigen, bei welchen kraft besonderer Klausel der Schuldner nur gegen Aushänbigung
des Papiers zu zahlen verpflichtet ist, die Schuld den Charakter einer
b#l., nicht einer Bringschuld hat und der Verzug auf Seite des Schuldners nicht
durch den Verfallstag an sich, sondern durch die Präsentation am Verfallstag bediagt
wird.
Unzulässig war nach älterem Deutschen Rechte die Uebertragung der Forderung
en Schuldverträgen ohne den Willen des Schuldners. Der Klage des Dritten,
kem die Forderung übertragen worden, hätte der Schuldner einfach antworten können,
et sei ihm nicht schuldig zu leisten, denn er habe nicht versprochen ihm zu leisten.
An die Stelle des ursprünglichen Gläubigers konnte ein anderer gesetzt werden durch
Verwandelung der Schuld, indem jener den Schuldner veranlaßte, die Schuld dem
ruen Gläubiger zu geloben. Als die gerichtliche Stellvertretung, sei es nun in beichänktem
Maße oder allgemein, gestattet wurde, benutzte man die Ertheilung der
###zeßvollmacht, um die Schuld ohne Zustimmung des Schuldners einem Dritten
mnwenden. Diese Zuwendung (Beweisung der Schuld) erfolgte im Gewande der
vollmacht. Der Cessionar klagte auf Grund der Vollmacht; starb er, so ging seine
wollmacht nicht aus seine Erben über, Grundsätze, welche sich im Englischen Rechte
M 1878 erhalten haben.
Schon das Rechtsleben der Fränkischen Zeit kennt die Zuläffigkeit von Vernägen,
in welchen der eine Kontrahent dem anderen verspricht, daß er einem Dritten
eder eventuell einem Dritten leisten werde. Der Dritte hatte als Destinatär der
#stung das Recht, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, ohne daß
# das innere Verhältniß, welches zwischen ihm und dem Promissar bestand, auszudalen
brauchte. So lange die gerichtliche Stellvertretung versagt oder doch beichränkt
war (siehe oben S. 217, 241), so lange ferner die frrie Uebertragbarkeit
der Forderung durch die formale Straktur des Rechtsgangs ausgeschlossen war, bot
(# nach beiden Seiten hin einen nahe liegenden Ausweg dar, wenn der Gläubiger
iich bei Abschluß des Vertrags vom Schuldner versprechen ließ, daß dieser an ihn
eder an einen Dritten leisten werde. Der Dritte konnte von vornherein namentlich
denannt werden, es konnte aber auch dem Gläubiger überlassen werden ihn nachnriglich
zu bestimmen. Die wichtigste Anwendung des Versprechens, einem Dritten
u leisten, enthalten die Orderpapiere und die Inhaberpapiere. Das Orderpapier
nicht bis in die ältesten Anfänge des Germanisch-Romanischen Urkundenwesens zurück.
Echon in Formeln des sechsten Jahrhunderis findet sich die Eraktionsklausel, nämlich
eine Klausel, durch welche sich der Schuldner verpflichtete, einem namentlich
##annten Gläubiger zu zahlen oder Demjenigen, eui dederit hanc cautlonem ad
Wgendum. Italienische Urkunden bieten im achten Jahrhundert die Klausel vel
cue in manum miseris, im zwölsten Jahrhundert als deutlichen Vorläufer der heuagen
Orderklausel die Wendung vel cui ordinaveris dar. In den Deutsch geitriebenen
Urkunden des Mittelalters finden wir die typische Klausel: oder wer
delen Brief mit ihrem Willen (ihrem guten Willen) inne hat. Die Wirkung des
Irderpapiers bestand darin, daß der Schuldner verpflichtet war dem Präsentanten
in Urkunde zu leisten, wenn dieser beweisen konnte, daß ihm der namentlich Geramte
das Papier gutwillig begeben habe. Der Beweis dieser Begabung konnte
duh eine besonden Urkunde des namentlich Genannten (MWillebrief) oder durch