Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

a12 Nr. 34. 1914. 
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, daß der § 13 der Verordnung 
vom 29. Dezember 1911, betreffend das Stelleneinkommen der evangelisch- 
lutherischen Pfarren (Rbl. 1912 S. 13), nachstehende Fassung erhält: 
Das Dienstalter eines Geistlichen im Sinne der §§ 2 bis 7 be- 
rechnet sich nach dem Tage seines Eintritts in ein ordentliches Pfarr- 
amt Unseres Landes oder nach dem Tage der Übernahme der Verwal- 
tung einer Pfarre Unseres Landes als Pfarrverweser. Es ist jedoch 
die Zeit, welche ein in ein einheimisches Pfarramt berufener Geist- 
licher vor dem 1. Juli 1912 als Hilfsprediger oder welche er nach 
bestandener zweiter theologischer Prüfung in Unserem Dienste außer- 
halb des Kirchendienstes, in einem öffentlichen Schulamt, in einem 
Lehramt an einer Hochschule oder im Dienste der äußeren oder inneren 
Mission zugebracht hat, auf seine Dienstzeit anzurechnen, soweit sie 
mehr als drei Jahre vom Bestehen der Amtsprüfung an beträgt. Auch 
kann ihm mit der gleichen Beschränkung seine Beschäftigung im aus- 
ländischen Kirchendienst auf seine Dienstzeit angerechnet werden oder, 
wenn er in seiner bisherigen Stellung ein höheres Einkommen bezogen 
hat, als er nach den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung zu beanspruchen 
haben würde, das Einrücken in eine höhere Einkommenstufe zuge- 
standen werden, falls darüber zwischen Unserem Oberkirchenrat und 
Unseren Ministerien der Finanzen und Abteilung für geistliche Ange- 
legenheiten ein Einverständnis erzielt wird oder beim Mangel einer 
Einigung zwischen den genannten Behörden Unser Staatsministerium 
sich dafür entscheidet. 
Die Zeit, welche ein in ein einheimisches Pfarramt berufener 
Geistlicher nach dem 1. Juli 1912 als Hilfsprediger in Unserer Landes- 
kirche zugebracht hat, wird ganz auf seine Dienstzeit angerechnet. 
Die Zeit, während welcher ein Geistlicher aus dem einheimischen 
Pfarramt oder vor Berufung in dasselbe aus einer der in Absatz 1, 
Satz 2 genannten Dienststellen hat ausscheiden müssen, um während 
eines Krieges oder einer Mobilmachung im Dienste der Militärseelsorge 
oder des Militärkrankendienstes tätig zu sein, kommt auf sein Dienst- 
alter in Anrechnung. Ebenso ist ihm die Zeit des aktiven Militär- 
dienstes anzurechnen, wenn dieser in die nach vorstehenden Bestim- 
mungen für das Dienstalter maßgebende oder ihm hinzuzurechnende 
Zeit gefallen ist. «
	        
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