s28 Nr. 86. 1914.
Bemerkung. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem Gebiete der geschichtlichen
Entwickelung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntnis der neueren
Literatur nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache ausgleichend
eintreten.“
IV. 5§ 19, Geschichte, lautet künftig:
„Von den Kandidaten, welche die Lprbefähigung in der Geschichte nachweisen
wollen, ist zu fordern, daß sie die für das Verständnis griechisch oder lateinisch geschriebener
Geschichtsquellen erforderlichen Kenntnisse in diesen Sprachen nachweisen, sodann
a) für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geographischen und chronolozischen
Kenntnissen beruhende sichere Übersicht der weltgeschichtlichen Beebenheiten,
besonders der griechisch-römischen und der deutschen Geschichte,
frri Vertrautheit mit der mecklenburgischen Geschichte; Bekanntschaft mit
er Entwickelung der Verfassungsverhältnisse in Sparta, Athen und Rom,
namentlich aber in hhlen Übersichtliche Kenntnis der deutschen Reichsverfassung;
Bekanntschaft mit einigen der bedeutendsten neueren vaterländischen
Geschichtswerke;
b) für die erste Stufe überdies: Genauere Bekanntschaft mit dem Entwickelungsgange
der Weltgeschichte und Verständnis für Zusammenhang
und innere Behiebungen der Seispisse Darlegung eingehenderer, auch auf
Verfassungs= und Kulturgeschichte sich erstreckender Lenntnife bezüglich des
Altertums in der griechisch-römischen, bezüglich des Mittelalters und der
Neuzeit hauptsechlig in der vaterländischen Geschichte; Kenntnis und Vertändnis
der wichtigsten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen
eit dem Ende des dreißigjährigen Krieges; Bekanntschaft mit den für die
Hauptgebiete wichtigsten Geschichtsquellen und den Grundsäßzen für ihre Verwertung,
sowie mit den literarischen Gilfemitteln der Esche#ferrisrescher.
und hervorragenden Werken neuerer Geschichtsdarstellung.“