Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

40  Nr.  52.  1911.

von  der  Einziehung  dieser  Geldstrafen  während  der  Dauer  des  mobilen  Zustandes
  abgesehen  werden,  auch  wenn  dadurch  die  Verjäßrung  der  Strafe  eintritt.
In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  sollen  die  Strafvollstreckungsbehörden
ermächtigt  sein,  die  Kosten  des  Verfahrens  einschließlich  der  Strafvollstreckung
niederzuschlagen,  wenn  der  Gestellungspflichtige  oder  seine  Familie  in  bedürftiger
Lage  ist.  ·  «
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  3.  August  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  8.  von  Meerheimb.

II.  Abteilong.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Auguft  1914,  betressend  Schutz  der  Eisenbahnen.
Gegen  alle  Personen,  die  bei  einem  Anschlag  gegen  die  Eisenbahn  ertappt
werden,  sind  nach  Bestimmung  Seiner  Majestät  des  Kaisers  auf  der  Stelle  die
schärfsten  Exekutivmaßregeln  anzuwenden.  Alle  irgendwie  verdächtigen  Personen
sind  sofort  festzunehmen.

Schwerin,  den  3.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Belanntmachung  vom  3.  August  1914,  betreffend  ausländische  Arbeller.
Mu#  Rücksit  darauf,  daß  die  im  Lande  befindlichen  ausländischen  Arbeiter  sich
bisher  während  des  Kriegszustandes  ruhig  verholten  haben,  wird  zwar  von  einer
allgemeinen  Ausweisung  dieser  Arbeiter  abgesehen.  Es  werden  jedoch  im  Einvernehmen
  mit  dem  Großherzoglichen  Kontingentskommando  die  nachstehenden
Bestimmungen  getroffen:
1.  Die  ausländischen  Arbeiter  dürfen  ihre  jetzige  Arbeitsstelle  nicht  verlassen.
  Arbeiter,  welche  die  Arbeitsstelle  verlassen  haben,  sind  sofort
an  dieselbe  zurückzuführen.  "