40 Nr. 52. 1911.
von der Einziehung dieser Geldstrafen während der Dauer des mobilen Zustandes
abgesehen werden, auch wenn dadurch die Verjäßrung der Strafe eintritt.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen die Strafvollstreckungsbehörden
ermächtigt sein, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Strafvollstreckung
niederzuschlagen, wenn der Gestellungspflichtige oder seine Familie in bedürftiger
Lage ist. · «
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 3. August 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. 8. von Meerheimb.
II. Abteilong.
(1) Bekanntmachung vom 3. Auguft 1914, betressend Schutz der Eisenbahnen.
Gegen alle Personen, die bei einem Anschlag gegen die Eisenbahn ertappt
werden, sind nach Bestimmung Seiner Majestät des Kaisers auf der Stelle die
schärfsten Exekutivmaßregeln anzuwenden. Alle irgendwie verdächtigen Personen
sind sofort festzunehmen.
Schwerin, den 3. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. von Meerheimb.
(2) Belanntmachung vom 3. August 1914, betreffend ausländische Arbeller.
Mu# Rücksit darauf, daß die im Lande befindlichen ausländischen Arbeiter sich
bisher während des Kriegszustandes ruhig verholten haben, wird zwar von einer
allgemeinen Ausweisung dieser Arbeiter abgesehen. Es werden jedoch im Einvernehmen
mit dem Großherzoglichen Kontingentskommando die nachstehenden
Bestimmungen getroffen:
1. Die ausländischen Arbeiter dürfen ihre jetzige Arbeitsstelle nicht verlassen.
Arbeiter, welche die Arbeitsstelle verlassen haben, sind sofort
an dieselbe zurückzuführen. "