Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Großherzogtum  Mechlenlturg-Schwr  rin·

Jahrgang  1914.

 

Ausgegeben-  Schwerin,  Montag,  den  3.  August  1014.

IUnhalt:
I.  Abteilung.  (Nr.  31.)  Verordnung,  betreffend  die  Vollstreckun
Gestellungspflichtige  erkannter  Strafen.
II.  Abteilung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Schutz  der  Eisenbahnev  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  ausländische  Arbeiter.

 

1..  Abteii  in

(Nr.  31.)  Verordnung  vom  3.  August  1914,  betreffend  die  Vollstreckung
geringerer,  gegen  Gestellungspflichtige  erkannter  Strafen.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von.  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Rus  Anlaß  der  Mobilmachung  bestimmen  Wir,  daß  allen  einberufenen  Gestellungspflichtigen
  welche-  zurzeit  in  einem  Gefängnisse  Unseres  Landes  eine
von  einem  Zipilgericht  oder  einer  Zivilbehörde  Unseres  Landes  ertannte  oder
aushilflich  festgesetzte  Freiheitsstrafe  von  nicht  mehr  als  drei  Monaten  verbüßen,
der  noch  nicht  vollstreckte  Rest  der  Strafe  in  Gnaden  erlassen  sein  soll.  Sie  sind
von  dem  Vorstande.  des  Gefängnisses,  in  dem  sie  sich  befinden,  sofort  in  Freiheit
zu  setzen:

Sind  Gestellungspflichtige.  von  einem  Zivilgericht  oder  einer  Zivilbehörde
Unseres  Landes  zu  einer  Geldstrafe  von  nicht  mriehr  als.  300°/  allein  oder  neben
einer  Freiheitsstrafe  von  nicht  mehr  als  drei  Monaten  verurteilt  worden,  so  kann

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