Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 53 43 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum Meckleunburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. August 1914. 
  
  
Inhalt. 
I Abtellung. (Nr. 32.) Verordnung, betreffend die Notprüfungen der Juristen. 
I. Abteilung. 
(Nr. 32.) Verordnung vom 3. August 1914, betressend die Notprllfungen der 
Juristen. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und'Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen im Hinblick auf die angeordnete Mobilmachung wegen der 
juristischen Prüfungen, was folgt: 
1. Die zur ersten oder zur zweiten juristischen Prüfung zugelassenen 
Kandidaten, die zum Dienst im Heere oder in der Marine, in der Re- 
serve oder in der Landwehr (Seewehr) verpflichtet sind oder anderweit 
für die Zwecke der Landesverteidigung verwendet werden, werden auf 
Antrag zu einer Notprüfung zugelassen. 
2. Die Notprüfung besteht in einer schriftlichen und in einer mündlichen 
Prüfung. 
Der schriftliche Teil der ersten juristischen Prüfung besteht in 
der Anfertigung einer unter Aufsicht herzustellenden Arbeit (§ 12 der 
Prüfungsordnung vom 22. Januar 1909, Rbl. Nr. 3).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.