Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

10  Nr.  3.  1914.

Artikel  II.
Hinter  dem  §  7  wird  die  nachstehende  Vorschrift  eingeschaltet:

§5  7a.

1.  Das  in  den  §§  24  und  25  der  Reichsgewerbeordnung  vorgeschriebene
Erfordernis  behördlicher  Genehmigung  erstreckt  sich  auch  auf  Dampfüberhitzeranlagen.


2.  Auf  das  Genehmi  sverfahren  finden  im  allgemeinen  die  Vorschriften
der  §#§  1  bis  7  dieser  Verordnung  entsprechende  Anwendung.

3.  Die  sachverständige  Prüfung  des  Entwurfs  einer  Überhitzeranlage,  die
Vornahme  der  Bauprüfung  und  der  Wasserdruckprobe  vor  der  Inbetriebnahme
erfolgt  jedoch  nach  näherer  Maßgabe  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  2  bis  8  der
zwischen  den  deutschen  Seeuferstaaten  vereinbarten  Grundsätze  für  den  Bau,  die
Ausrüstung  und  den  Betrieb  von  Dampfüberhitzeranlagen  auf  Seeschiffen  (zu  vgl.
die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Februar
  1913  —  Robl.  1913  Nr.  7).

4.  Für  die  Beschreibung  und  die  zu  erteilenden  Bescheinigungen  gelten  die
aus  den  Anlagen  I  bis  III  ersichtlichen  Muster.

T
—
Artikel  II.

§  15  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

2.  Regelmäßige  Untersuchung  feststehender  Dampfkessel.
*  15.

1.  Jede  feststehende  Dampfkesselanlage  ist  im  Laufe  jedes  zweiten  Kesselprüfungsjahres
  einer  äußeren  Untersuchung  zu  unterziehen;  als  Prüfungsjahr  im
Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  der  Zeitraum  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  des
folgenden  Jahres.

2.  Außerdem  ist  bei  jedem  feststehenden  Dampfkessel  spätestens  alle  4  Jahre
eine  innere  Untersuchung  und  mindestens  alle  8  Jahre  eine  Wasserdruckprobe
vorzunehmen.

3.  Die  Frist  für  die  erste  wiederholte  innere  Untersuchung  sowie  für  die
erste  wiederholte  Wasserdruckprobe  beginnt  mit  dem  Tage  der  Abnahmeunter-=suchung,
  welche  gemäß  §  12.  Ziffer  6  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
(vgl.  §  7  dieser  Verordnung)  vor  der  Inbetriebnahme  zu  erfolgen  hat.