Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

440 Nr. 57. 1914. 
§ 189 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
(Nbl. 1899 Nr. 64) wird als Absatz 4 hinzugefügt: 
Ein wegen Verschwendung entmündigtes Mitglied des Groß- 
herzoglichen Hauses kann ein Testament errichten. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 6. August 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb. 
  
(Nr. 34.) Berordnung vom 6. Auguft 1914, betreffend die Vertretung der 
in Anlaß der Mobilmachung an der Auslibung ihrer obrigkeitlichen Rechte 
verhinderten Gutsherren. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Durch die Mobilmachung sind viele Gutsherren und ihre Vertreter verhindert, 
die obrigkeitlichen Pflichten zu erfüllen, so daß auf manchen ritterschaftlichen 
Landgütern die ordnungsmäßige Handhabung der obrigkeitlichen Gewalt gefährdet 
erscheint. Mit Rücksicht hierauf beauftragen Wir Unser Ministerium des 
Innern, Kommissare zu bestellen, denen es obliegt, zu prüfen, ob auf den 
ritterschaftlichen Landgütern des ihnen zugeteilten Bezirks die Handhabung der 
obrigkeitlichen Gewalt durch die Anwesenheit der Gutsherren oder geeigneter 
Vertreter sichergestellt ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, für Vertretung zu 
sorgen, so sind die Kommissare ermächtigt, Vertreter zu bestellen oder selbst 
die Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt zu übernehmen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 6. August 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.
	        
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