Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

440  Nr.  57.  1914.

§  189  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
(Rbl.  1899  Nr.  64)  wird  als  Absatz  4  hinzugefügt:
Ein  wegen  Verschwendung  entmündigtes  Mitglied  des  Großherzoglichen
  Hauses  kann  ein  Testament  errichten.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  6.  August  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

 

(Nr.  34.)  Verordnung  vom  6.  Auguft  1914,  betreffend  die  Vertretung  der
in  Anlaß  der  Mobilmachung  an  der  Auslibung  ihrer  obrigkeitlichen  Rechte
verhinderten  Gutsherren.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Durch  die  Mobilmachung  sind  viele  Gutsherren  und  ihre  Vertreter  verhindert,
die  obrigkeitlichen  Pflichten  zu  ersüllen,  so  daß  auf  manchen  ritterschaftlichen
Landgüutern  die  ordnungsmäßige  Handhabung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  gefährdet
erscheint.  Mit  Rücksicht  hierauf  beauftragen  Wir  Unser  Ministerium  des
Innern,  Kommissare  zu  bestellen,  denen  es  obliegt,  zu  prüfen,  ob  auf  den
ritterschaftlichen  Landgütern  des  ihnen  zugeteilten  Bezirks  die  Handhabung  der
obrigkeitlichen  Gewalt  durch  die  Anwesenheit  der  Gutsherren  oder  geeigneter
Vertreter  sichergestellt  ist.  Ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  für  Vertretung  zu
sorgen,  so  sind  die  Kommissare  ermächtigt,  Vertreter  zu  bestellen  oder  selbft
die  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  zu  übernehmen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  6.  August  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.