Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

458  Nr.  61.  1914.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  hierdurch  angewiesen,  bei  den  Inhabern
der  fraglichen  Bestände  eine  sorgfältige  Kontrolle  über  diese  Abgabe  zu  üben.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  Im  Auftrage:  Lübcke.

(4)  Bekanntmachung,  betreffend  ärztliche,  zahnärztliche,  tierärztliche  und
pharmazeutische  Notprllfungen.  «
Das  unterzeichnete  Ministerium  bringt  hierdurch  die  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  7.  d.  Mts.  über  die  ärztlichen,  zahnärztlichen,  tierärztlichen
und  pharmazeutischen  Notprüfungen  zum  Abdruck:

Welkitanntmachung,
betreffend  ärztliche,  zahnärztliche,  tierärztliche  und  pharmazeutische
Notprüfungen.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen:

Die  ärztlichen,  zahnärztlichen,  tierärztlichen  und  pharmazeutischen
Prlfungskommissionen  werden  ermächtigt,  Kandidaten  der  Medizin,
der  Zahn--,  der  Tierarzneikunde  und  der  Pharmazie,  die  sich  zur  Hauptprüfung
  ihres  Faches  melden,  zu  einer  Notprüfung  zuzulassen.  Die
Notprüfung  muß  alle  Prüfungsfächer  umfassen  und  ist  in  längstens
zwei  Tagen  zu  erledigen.  Die  Prüfungsgebühren  werden  auf  die
Hälfte  herabgesetzt  und  brauchen  erst  nachträglich,  von  ärztlichen,  zahnärztlichen
  und  tierärztlichen  Kandidaten  erst  bei  Erteilung  der  Approbation,
  gezahlt  zu  werden.  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  bestehen,
erhalten  von  der  Prüfungskommission  sofort  ein  Interimszeugnis  mit
dem  Vermerk,  daß  für  Kandidaten  der  Pharmazie  die  Ausstellung  des
Zeugnisses  über  die  pharmazeutische  Prüfung,  für  ärztliche,  zahnärztliche
und  tierärztliche  Kandidaten  die  Erteilung  der  Approbation  beantragt
ist;  daß  ferner  ärztlichen  Kandidaten  das  praktische  Jahr  erlassen  ist.

Bei  Aushändigung  des  Interimszeugnisses  ist  den  Kandidaten  zu
Protokoll  zu  eröffnen,  die  Erteilung  erfolge  in  der  Erwartung,  daß