Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

468  Nr.  62.  1914.

e)  dessen  uneheliche  Kinder,  insofern  seine  Verpflichtung  als  Vater  zur
Gewährung  des  Unterhalts  sestgestellt  ist.  "

Unter  den  zu  b  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  den  Verwandten  der
Ehefrau  in  aufsteigender  Linie  und  ihren  Kindern  aus  früherer  Ehe  eine
Unterstützung  gewährt  werden.

Entfernteren  Verwandten  und  geschiedenen  Ehefrauen  steht  ein  solcher
Unterstützungsanspruch  nicht  zu.

Die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  liegt  demjenigen  Lieferungsverbande
ob,  innerhalb  dessen  der  Eingetretene  zur  Zeit  des  Beginns  des  Unterstützungsanspruchs
  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.  Das  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin
  bildet  einen  einzigen  Lieferungsverband.  Die  Unterstützungen  sollen
mindestens  betragen  .

a)  für  die  Ehefrau  im  Mai,  Juni,  Juli,  August,  September,  Oktober
monatlich  9  Mk.,  in  den  übrigen  Monaten  12  Mk.;  «
b)fürjedesKindunter15thtenunddetobenunterbundc

bezeichneten  Personen  monatlich  6  Mk,

Die  Geldunterstützung  kann  teilweise  durch  Lieferung  von  Brotkorn,
Kartoffeln,  Brennmaterial  usw.  ersetzt  werden.  Unterstützungen  von  Privatvereinen
  und  Privatpersonen  dürfen  auf  die  vorbezeichneten  Mindestbeträge
nicht  angerechnet  werden.

Für  jeden  der  12  Aushebungsbezirke  tritt  eine  Unterstützungskommission
in  Tätigkeit,  welche  aus  dem  Ziodilvorsitzenden  und  den  4  bürgerlichen  Mitgliedern
  der  Ersatzkommission  des  Bezirks  besteht.

Die  Kommission  ist  berechtigt,  Auskunft  über  die  Verhältnisse  der
einzelnen  Familien  von  den  Gemeindebehörden  zu  erfordern,  auch  die  letzteren
zu  ihren  Verhandlungen  zuzuziehen.  Gemeindebehörden  sind,  wo  eine
gemeindliche  Organisation  nicht  besteht,  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Unterstützungskommissionen  haben  wegen  Leistung  der  von  ihnen
sestgestellten  Unterstützungen  das  Nötige  anzuordnen  und  können  sich  dabei  der
Vermittelung  der  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindebehörden  bedienen.  Die  Ortsobrigkeiten
  und  Gemeindebehörden  sind  nicht  verpflichtet,  in  Vorschuß  zu  gehen,
und  sind  berechtigt,  von  den  Unterstützungskommissionen  Ersatz  der  ihnen  etwa
durch  Ersuchen  derselben  erwachsenen  Auslagen  zu  fordern.

Die  bewilligten  Unterstützungsbeträge  sind  in  halbmonatlichen  Raten
vorauszuzahlen;  Rückzahlungen  finden  nicht  statt.  Für  Beginn  und  Fortdauer
  der  Unterstützung  kommt  auch  die  für  Hin=  und  Rückmarsch  zum  und
vom  Truppenteil  erforderliche  Zeit  zur  Berechnung.  Die  Unterstützungen
werden  dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  der  Eingetretene  als  krank  oder  ver-