Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 63. 465# 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 11. August 1914. 
Inhalt: « 
I. Abteilung. (Nr. 35.) Verordnung, betreffend den gnadenweisen Erlaß von Freiheits- 
und Geldstrafen in Veranlassung der Mobilmachung. 
II. Abteilung: (1) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Unterrichts in den 
domanialen und ritter= und landschaftlichen Landschulen während des 
Krieges. 
I. Abteilung. 
(Nr. 35.) Verordnung vom 10. Auguft 1914, betreffend den gnadenweisen 
Erlaß von Freiheits= und Geldftrafen in Veranlassung der Mobilmachung. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Nüsst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
ande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir bestimmen hierdurch, in Erweiterung der Verordnung vom 3. d. Mts.a, 
betreffend die Vollstreckung geringerer, gegen Gestellungspflichtige erkannter 
Strafen (Rol. Nr. 52), daß allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine 
und der Schutztruppen vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffizier abwärts 
und allen unteren Militärbeamten des Heeres, der Marine und der Schutz- 
truppen, soweit nicht Seiner Majestät dem Kaiser und Könige das Begnadigungs- 
recht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern oder von Militärgerichten 
des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingents, sowie von Mecklenburg-Schwerin- 
schen Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängten Geld- und Freiheits- 
103
	        
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