Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

508 Nr. 74. 1914. 
während die im Jahre 1875 geborenen Landsturmpflichtigen bereits dem 
Landsturm II. Aufgebots angehören. · 
Schwerin, den 22. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 23. August 1914, betreffend Familienunterstlitzungen. 
us gegebener Veranlassung werden die Großherzoglichen Amter unter Be- 
zugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. August d. Is. betr. Familien- 
unterstützungen, darauf hingewiesen, daß sie verpflichtet sind, ihrerseits die 
Unterstützungskommissionen in dem Verfahren nach Kräften zu unterstützen und 
insbesondere die Vermittelung des Geschäftsverkehrs der Kommissionen mit 
den Gemeindevorständen des Amtsbezirks zu üÜbernehmen. 
Die Amter haben demnach die Unterstützungsanträge nach Prüfung und 
nötigenfalls Berichtigung und Vervollständigung der Vorlagen tunlichst ge- 
sammelt den Unterstützungskommissionen zu übermitteln und ihrerseits auch 
die Auszahlung der Unterstützungsbeträge zu vermitteln. 
Schwerin, den 23. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 22. August 1914, betreffend Vorbeugungsmaßregeln 
gegenlber ansteckenden Krankheiten. 
er herrschende Kriegszustand bringt namentlich bei der Verbreitung an- 
steckender Krankheiten in Rußland die Gefahr mit sich, daß solche Krankheiten 
auch in das Gebiet des Reichs eingeschleppt werden. 
Den Ortsobrigkeiten erwächst deshalb die Pflicht gegenüber der erhöhten 
Seuchengefahr schon jetzt die erforderlichen Abwehr- und Vorbeugungsmaß- 
regeln zu treffen. 
Indem das unterzeichnete Ministerium die Ortsobrigkeiten insbesondere 
hin#chtlich der neben dem Typhus hauptsächlich in Frage kommenden gemein- 
gefährlichen Krankheiten von Pocken und Cholera im allgemeinen an die zum
	        
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