508 Nr. 74. 1914.
während die im Jahre 1875 geborenen Landsturmpflichtigen bereits dem
Landsturm II. Aufgebots angehören. ·
Schwerin, den 22. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 23. August 1914, betreffend Familienunterstlitzungen.
us gegebener Veranlassung werden die Großherzoglichen Amter unter Be-
zugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. August d. Is. betr. Familien-
unterstützungen, darauf hingewiesen, daß sie verpflichtet sind, ihrerseits die
Unterstützungskommissionen in dem Verfahren nach Kräften zu unterstützen und
insbesondere die Vermittelung des Geschäftsverkehrs der Kommissionen mit
den Gemeindevorständen des Amtsbezirks zu üÜbernehmen.
Die Amter haben demnach die Unterstützungsanträge nach Prüfung und
nötigenfalls Berichtigung und Vervollständigung der Vorlagen tunlichst ge-
sammelt den Unterstützungskommissionen zu übermitteln und ihrerseits auch
die Auszahlung der Unterstützungsbeträge zu vermitteln.
Schwerin, den 23. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 22. August 1914, betreffend Vorbeugungsmaßregeln
gegenlber ansteckenden Krankheiten.
er herrschende Kriegszustand bringt namentlich bei der Verbreitung an-
steckender Krankheiten in Rußland die Gefahr mit sich, daß solche Krankheiten
auch in das Gebiet des Reichs eingeschleppt werden.
Den Ortsobrigkeiten erwächst deshalb die Pflicht gegenüber der erhöhten
Seuchengefahr schon jetzt die erforderlichen Abwehr- und Vorbeugungsmaß-
regeln zu treffen.
Indem das unterzeichnete Ministerium die Ortsobrigkeiten insbesondere
hin#chtlich der neben dem Typhus hauptsächlich in Frage kommenden gemein-
gefährlichen Krankheiten von Pocken und Cholera im allgemeinen an die zum