524. Nr. 80. 1914.
Artikel 5.
Die persönliche Freiheit ist gewährleisiet. Die Bedingungen und Formen,
unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zu-
lässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 6.
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haus-
suchungen sowie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in
den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.
. Artikel 27.
Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche
Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Zensur darf nicht eingeführt werden, jede andere Beschränkung der
Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Artikel 28.
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung
begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.
Artikel 29.
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem
Himmel, welche auch in bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis der
Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Artikel 30.
Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehendem Artikel (29)
gewährleisteten Rechts. "
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten
im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden.