Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

s0  Nr.  11.  1915.

sitzenden  aus  vier  Königlich  Preußischen,  zwei  Königlich  Bayerischen,  einem
den  rse  chsischen,  einem  ugitche  Württembergischen,  einem  Großherzoglich  Badischen,
  einem  Großherzoglich  Hessischen,  einem  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen,
  einem  Großherzoglich  Sächsischen,  einem  Herzoglich  Anhaltischen,  einem  Hanseatischen
  und  einem  Elsaß-Lothringischen  Bevollmächtgten.  Außerdem  gehören  ihr  je  ein
Vertreter  des  Deutschen  Landwirtschaftsrats,  des  Deutschen  Handelstags  und  des  Deutschen

  Städtetags  an.  *r*-  #
Der  Reichskanzler  erläßt  die  näheren  Bestimmungen.

(32.
Die  Reichsverteilungsstelle  hat  die  Aufgabe,  mit  Hilfe  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  m.  b.  H.  für  die  Verteilung  der  vorhandenen  Vorräte  über  das  Reich  für  die  Zeit
bis  zur  nächsten  Ernte  nach  den  vom  Bundesrat  aufzustellenden  Grundsätzen  zu  sorgen.

g  33.

Die  Kommunalverbände  haben  auf  Erfordern  der  Reichsverteilungsstelle  Auskunft
zu  geben  und  überschüssige  Mehlvorräte  an  die  von  ihr  bezeichneten  Stellen  abzugeben.

g  34.

Die  Kommunalverbände  haben  den  Verbrauch  der  Vorräte  in  ihrem  Bezirke  zu
regeln,  insbesondere  die  Verteilung  von  Mehl  an  Bäcker,  Konditoren  und  Kleinhändler
vorzunehmen.  Dabei  darf  nicht  mehr  abgegeben  werden,  als  die  von  der  Reichsverteilungsstelle
  für  den  betreffenden  Zeitraum  festgesetze  Menge.

35.

Die  Kommunalverbände  können  den  Gemeinden  die  Regelung  des  Verbrauchs
(§  34)  für  den  Bezirk  der  Gemeinden  übertragen.

Gemeinden,  die  nach  der  letzten  Volkszählung  mehr  als  zehntausend  Einwohner
hatten,  können  die  Übertragung  verlangen.

g  36.

Die  Kommunalverbände  oder  die  Gemeinden,  denen  die  Regelung  ihres  Ver—
brauchs  übertragen  ist,  können  zu  diesem  Zwecke  insbesondere

a)  anordnen,  daß  nur  Einheitsbrote  bereitet  werden  dürfen;

b)  das  Bereiten  von  Kuchen  verbieten  oder  einschränken;

e)  das  Durchmahlen  des  Getreides  auch  in  solchen  Mühlen  gestatten,  die  das
gesetzliche  Ansmahlverhältnis  nicht  erreichen,  aber  wenigstens  bis  zu  fünfundsiebzig
  vom  Hundert  durchmahlen  können;  in  diesen  Fällen  sind  sie
befugt,  das  Ausmahlverhältnis  entsprechend  festzusetzen;

d)  die  Abgabe  und  die  Entnahme  von  Brot  und  Mehl  auf  bestimmte  Mengen,
Abgabestellen  und  Zeiten  sowie  in  anderer  Weise  beschränken;

e)  Händlern,  Bäckern  und  Konditoren  die  Abgabe  von  Brot  und  Mehl  außerhalb
  des  Bezirks  ihrer  gewerblichen  Niederlassung  verbieten  oder  beschränken.