Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar 88 549 
Regierungs-Blatt 
für dan 
Großherzogtum Blechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 8. September 1914. 
  
Inhalt. 
I. Abtellung. (Nr. 39.) Verordnung, betreffend Begnadigung zurückkehrender Fahnen- 
. üchtiger. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen. (2) Bekannt- 
machung, betreffend Pferdeankauf in Osterreich-Ungarn. 
I. Abteilung. 
. 
(Nr. 39.) Verordnung vom 5. September 1914, betreffend Begnadigung zurück- 
kehrender Fahnenflüchtiger. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir wollen, soweit Uns das Begnadigungsrecht zusteht, allen noch nicht zurück- 
gekehrten Unteroffizieren und Gemeinen, die der unerlaubten Entfernung (§8 64, 
66 M.St.G.B.) oder der ersten Fahnenflucht im Frieden (§ 69 daselbst) sich 
schuldig gemacht haben, Begnadigung hinsichtlich der verwirkten Freiheits= und 
Ehrenstrafen, jedoch mit Ausnahme der Degradation, in Aussicht stellen, wenn 
sie während des gegenwärtigen Krieges unverzüglich, jedoch spätestens inner- 
halb dreier Monate vom heutigen Tage an gerechnet, im Deutschen Reich, in 
einem Deutschen Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine sich 
zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten während ihrer Abwesenheit glaubhaft 
nachweisen. 
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