Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 88. 1914. 551 
Kann der erfolgte Eintritt in das Heer nicht anders nachgewiesen werden, 
so können die Angehörigen sich wegen Ausstellung von Bescheinigungen über den 
erfolgten Diensteintritt auch an die zuständigen Bezirkskommandos wenden. 
Schwerin, den 7. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 7. September 1914, betreffend Pferdeankauf in. 
ÖOsterreich-Ungarn. 
Auf einen seitens der Osterreichisch-Ungarischen Regierung geäußerten Wunsch 
soll der Ankauf von Pferden in Osterreich-Ungarn für Zwecke der Heeresleitung 
oder der Landwirtschaft nicht durch private Aufkäufer, sondern nur durch amt- 
liche Kommissare vorgenommen werden. 
Bezügliche Anträge würden an das unterzeichnete Ministerium zur weiteren 
Veranlassung zu richten sein. 
Schwerin, den 7. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
 
	        
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