Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr. 94. 1914. 
Ofkentliche Bekkanntmachung. 
Beteifft Abgabe von Bengol. 
Da nunmehr ein Überblick über die weitere Benzolgewinnung während des Krieges 
ermöglicht ist, soll Benzol in weiterem Umfange dem Privatgebrauch wieder zugänglich 
gemacht werden. " 
Die Beschlagnahme der vorhandenen und der künftig zu erzeugenden Benzol- 
mengen wird hierdurch aufgehoben. · 
Die Abgabe von Benzol erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 
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. Die größeren Benzollager — welche hierunter zu verstehen sind, wird an 
diese direkt verfügt — haben ständig einen Bestand von je 3000 Tonnen zur 
Verfügung der Inspektion des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens vorrätig 
zu halten. 
. Von den darüber hinausgehenden Mengen haben die Benzolfabriken mindestens 
3¾ ihren Lagerhaltern (Kleinhändlern) oder unmittelbar den unter Nr. 3 auf- 
geführten Zwecken zuzuführen, während der Rest chemischen Betrieben zur 
Weiterverarbeitung überlassen werden kann. 
. Die unter Nr. 2 erwähnten Lagerhalter dürfen Benzol nur für land- 
wirtschaftliche, staatliche und kommunale Zwecke und für gewerbliche Betriebe 
und zwar lediglich als Motorenbetriebstoff abgeben. 
Die unter Nr. 1 erwähnten größeren Benzollager reichen dem General- 
kommando zum ersten jeden Monats einen kurzen Bericht ein, aus dem 
hervorgeht, wie sie den ihnen auferlegten Verpflichtungen entsprochen hoben. 
Alle beim Generalkommando noch eingegangenen oder etwa eingehenden 
Gesuche um Freigabe von Benzol finden hierdurch ihre Erledigung, sie 
werden daher nicht mehr beantwortet. 
Etwaige Zweisel sind bei den zuständigen Polizeibehörden zur Sprache zu 
bringen und nicht dem Generalkommando unmittelbar vorzulegen. 
Bemerkt wird noch ausdrücklich, daß unter Benzol hier sowohl Leicht= wie 
Schwer-Benzol zu verstehen ist, es ist also beides frei. 
a. Die letzten Veröffentlichungen über Benzin bleiben in ihrem vollen Umfange 
in Kraft, es wird aber bestimmt erwartet, daß die Freigabe von Benzin 
nur dann beim Generalkommando erbeten wird, wenn das Gesuch auf das 
dringendste begründet werden kann. 
Altona, den 11. September 1914. 
Der stellv. kommandierende General IX. A.-K. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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