Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

578 Nr. 95. 1914. 
Für die Kasse gilt die angeschlossene Satzung, die Wir hiemittelst 
Landesherrlich bestätigen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 14. September 1914. 
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
Satßzung 
der „Mecklenburgischen Kriegsversicherung“. 
  
§ 1. 
Die „Mecklenburgische Kriegsversicherung" ist eine selbständige rechtsfähige öffentliche 
Kasse mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung. 
82. 
Die Teilnahme steht allen Kriegsteilnehmern, die in Mecklenburg-Schwerin. wohnen 
oder Mecklenburg-Schweriner sind, sowie sonstigen Kriegsteilnehmern, welche den in 
Friedenszeiten in Mecklenburg-Schwerin garnisonierenden Truppenteilen, sowie dem 
Jägerbataillon Nr. 14 angehören, offen und erfolgt durch Lösung von mindestens einem 
Anteilschein über 10 Mark. Über die Lösung der Anteilscheine bestimmt der Verwaltungs- 
rat der Kasse das Nähere. 
83. 
Für ieden Kriegsteilnehmer können mehrere, höchstens jedoch 20 Anteilscheine ge- 
löst werden. 
8 4. 
Für bereits gefallene oder verwundete Kriegsteilnehmer kann ein Anteilschein nicht 
mehr gelöst werden, falls diese Tatsache bekannt war (ogl. § 6). Diese Bestimmung 
gilt nicht, wenn eine Gesamtheit von Personen, z. B. die sämtlichen Arbeiter und An- 
gestellten einer Fabrik versichert werden. 
§ 5. 
Die Leistungen der Kasse bestehen darin, daß sämtliche eingehenden Gelder ange- 
sammelt und unter Hinzurechnung eines zu beantragenden Zuschusses aus 
Landesmitteln und etwaiger freiwilliger Zuwendungen an die Erben der versicherten, 
im Kriege verstorbenen Kriegsteilnehmer verteilt werden. Als Kriegssterbefälle gelten 
Lalle Todesfälle, die unter den Kriegsteilnehmern während des Krieges oder infolge einer 
im Kriege erlittenen Verletzung oder erworbenen Krankheit bis spätestens 3 Monate nach 
Beendigung des Krieges eintreten. Für Vermißte gelten die gleichen Bestimmungen.
	        
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