616 Nr. 107. 1914.
§ 1.
Zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vor der Wissen-
schaftlichen Prüfungskommission zu Rostock nach der Prüfungsordnung vom
15. August 1899 ««
30.Juli1907,6.Apki11909,5.Juni1914werdenMchKmMatmW
zugelassen, wenn sie den Bedingungen des 8 6 der Prüfungsordnung genügen.
Den dort genannten Reisezeugnissen stehen gleich 1. das Reifezeugnis
einer Studienanstalt (nach der Prüfungsordnung vom 7. Juni 1912); 2. das
auf Grund des Reifezeugnisses eines Oberlyzeums und eines wenigstens ein-
jährigen Besuches der Seminarklasse erworbene Lehramtszeugnis eines Ober-
lyzeums (nach der Prüfungsordnung vom 10. Mai 1912).
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
Schwerin, den 2. Oktober 1914.
Auf besonderen Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Langfeld.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 9. Oktober 1914, betreffend Gewalttätigkeiten gegen
Deutsche im Auslande.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. August d. Is., betreffend
Gewalttätigkeiten gegen Deutsche in Belgien, Rbl. Nr. 71, S. 498, wird be-
kannt gegeben, daß die Ortsobrigkeiten auch etwaige Bekundungen über
Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivilpersonen in den übrigen feindlichen
Ländern in gleicher Weise entgegenzunehmen und hierher einzureichen haben.
Gegebenenfalls sind auch Gewalttätigkeiten, die gegen österreichisch, ungarische
Staatsangehörige im feindlichen Auslande verübt worden sind, ebenso fest-
zustellen.
Für das Gebiet der Ritterschaft haben die durch die Bekanntmachung
vom 6. August d. Is., Amtl. Beil. Nr. 54, S. 293, bestellten landesherrlichen
Kommissare die etwaigen Vernehmungen anzustellen.
Schwerin, den 9. Oktober 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübccke.