Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 107. 1914. 617 
(2) Bekanntmachung vom 10. Oktober 1914, betreffend Leichtverwundete. 
Eine Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps 
betr. Leichtverwundete wird nachstehend den Ortspolizeibehörden zur Kenntnis 
und Beachtung mitgeteilt. 
Schwerin, den 10. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
Stellvertretendes Generalkommando # 
IX. Armeekorps. Altona, den 3. Oktober 1914. 
Alle Garnisonkommandos und die Ortspolizeibehörden werden hiermit 
angewiesen, durch gemeinsames Hand in Hand Arbeiten mit allen Mitteln 
darauf hinzuwirken, daß alle in die Heimat zurückgekehrten leichtverwundeten. 
Unteroffiziere und Mannschaften, welche nicht im Besitz eines von ihrem 
Truppenteil ausgestellten Urlaubspasses sind, unverzüglich zur Heilung ihrer 
Wunden nach dem Standort ihres Ersatztruppenteils abgeschoben werden. 
Es wird hierbei bemerkt, daß als Urlaubspässe nicht zu gelten haben, die 
von Arzten oder Reservelazaretten ausgestellten Scheine mit dem Vermerk: „in 
die Heimat oder in die Garnison entlassen.“ 
Es darf unter keinen Umständen geduldet werden, daß sich solche nicht 
beurlaubten Leute bei ihren Angehörigen aufhalten. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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