Nr. 8. 1914. 29
Zur Beachtung.
Amwelsung für die leitenden Maschinisten bei Ansflhrung von
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Gemäß den Verelnbarungen der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1008 ist jeder
Schissodampfkessel mindestens alljährlich einer äußeren Revision im Betrieb und alle 2 Jahre einer
inneren Revlsion zu unterwersen. Die innere Revision kann der Sachverständige nach seinem
messen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. Spätestens nach 6 Jahren muß jeder Schiffsdampfkessel
einer Wasserdruckprobe unterworsen werden; die Druckprobe ist gemäß § 13 der allgemelnen
polizeilichen Be timmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 bei
Heuptausbesserungen und auch dann zu wiederholen, wenn ein Schiffskessel durch Wassermangel oder
randschaden überhitzt oder plöplich im Betrieb unter Wasser geest und abgekühlt ist.
Die Wasserdruckprobe ist bel Schiffskesseln bis zu 10 Aitm. Überdruck mlt dem 1½/#kachen
Betrage des für den Kessel feltgeleteen öchsten Uberdrucks, mindestens aber mit 1 Atm. Mehrdruck,
bei Schiffskesseln über 10 Atm. Überdruck mit einem Drucke, der den jestgesebten um 5 Atm. übersteigt,
dorzunehmen.
Der Beirlebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Kesselrevisor zu der ze
zu welcher die vorgenannten Revisionen auszuführen sind, davon Anzeige #4 erstatien, wann und in
welchem, u elnem deutschen Bundesstaate gehörlgen Hasen die Kessel zur Untersuchung berelt gestellt
erden können.
Können die vese chrlebenen Kesselrevisionen nicht innerhalb der vorgeschrlebenen Frist oder
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der elwa dafür behörd zugelassenen Überschreitung durch den zuständigen amtlichen Keslelrevlsor
erledigt werden, well sich das Schiff im Auslande belindet, so ist der leitende Maschinise,
sowelt er im Besitze mindestens bes Patents für Seemaschluisten II. Klasse ist, verpflichtel, spätestens
beim Anlaufen deß nächsten Auslandhafens die Kessel elner entsprechenden nichtamtlichen Dampfoder
inneren Revislon oder Wasserdruckprobe zu unlerziehen und hiervon unter Bemazun des voreschrtebenen
Vordrucks ungesäumt an die zur regelmäßigen amtlichen Revision der Afen zubän
ige Stelle Bericht zu erstatten. Es bleibt den Reedereien überlassen, die leitenden Maschinisten
auf dem Wege der Deenstarweisunf, zu verpflichten, gegebenenfalls einen Maschineninspektor oder
Beauftragten der Reederei zu den nleruchungen uzuziehen. Der leitende Maschinist hat eine Abhrisft
des Untersuchungsberichts den an Bord befim lichen Kesselpapieren anzusügen, ein drittes
xemplar der Reederei einzusenden.
Der leltende Maschinist ist bei gutem Zustande des Keslels befugt, die innere Revision oder
Druckprobe um zwei Monate über den Fälligkeitstermin hinauszuschieben. Die Fristverlängerung
darf bei Er uen des Kessels bis zu #on Monaten betragen, wenn das Schiff vorauslsicht-
lich innerhalb diefer Wet elnen in einem deutschen Bundesstaate belegenen Hasen erreicht.
Sosort nach Mliedereintressen des Schifses in elnem deutschen Hasen hat der Betrlebsunternehmer
oder dessen Vertreter bei der für die amtlichen Revistenen. der Schiffskessel zuständigen
Stelle des Heimathafens die ordnungsmäßige Erledigung der Kesselrevisionen zu beantragen. E
steht ihm jedoch frei, Lchten die für die amtlichen Kesselrevlsionen zuständige Stelle des Anlaufha
en wenden. Die Repisionsfristen werden von dem Zeitpunkte der amtlichen Revisionen an
neu berechnek.
Der leltende Maschinist hat sich bel den von ihm auszuführenden nichtamtlichen Revisionen
der Kessel unker Dampf sowle bei den Wasserdruckproben eineß Kontrollmanometers zu bedlenen.