Nr. 110. 657
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 20. Oktober 1914.
Inhalt:
1 Abteilung. (Nr. 45.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 20. Mai
1911, betreffend die Domanialhauptschulkasse.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung. betreffend die Bekämpfung haltloser Gerüchte.
(2) Bekanntmachung, betreffend die Mitwirkung der Gerichte bei der Erör-
terung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivilpersonen in Feindesland.
I. Abteilung.
(Nr. 45.) Verorbnung vom 17. Oktober 1914 zur Abänderung der Berord-
nung vom 20. Mai 1911, betreffend die Domanialhauptschulkasse.
Friedrich Franz, von Gottes Guaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen hierdurch, was folgt:
Für das Rechnungsjahr 1. Oktober 1914/15 tritt in der revidierten
Verordnung, betreffend die Domanialhauptschulkasse, vom 20. Mai 1911
(Röl. 1911 Nr. 24; 1912 Nr. 46) an die Stelle der Bestimmung in
Ziffer II 1b Absatz 1 der Anlage I zu § 4 nachstehende Bestimmung:
b) Bei der Berechnung der schulsteuerpflichtigen Einnahmen in den
Fällen der Nr. I Ziff. 4, 5 und 7 ist das für das Steuerjahr
1913/14 zur Landessteuer eingeschätzte Einkommen zugrunde zu
legen. Treffen die Unterlagen dieser Einschätzung nicht mehr zu,
so erfolgt eine neue Einschätzung durch das Amt.