Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

654  Nr.  114.  1914.

halb  des  Deutschen  Reichsgebiets.  Bei  der  Wichtigkeit,  die  diesem  Dienstzweig
zufällt,  bedeutet  jeder  unnötige  Umweg  einen  höchst  unerwünschten  Zeitverlust.
Es  würde  deshalb  dankbar  begrüßt  werden,  wenn  in  solchen  Städten  und
Dörfern,  bei  deren  Durchfahrt  Zweifel  über  den  einzuschlagenden  Weg  ent.
stehen,  wiederholt  deutliche,  weithin  sichtbare  und  bei  Dunkelheit  erleuchtete
Richtungstafeln  mit  der  Bezeichnung  der  nächsten  größeren  Ortschaft  angebracht
würden.  In  Betracht  kommen  hierbei  natürlich  nur  solche  Straßen,  die  von
Kraftwagen  befahren  werden  können.

Ferner  wäre  es  sehr  erwünscht,  wenn  am  Eingang  der  Städte  und
Dörfer,  die  an  Straßen  für  den  Kraftwagenverkehr  liegen,  weithin  sichtbare
deutliche  Ortsnamen  angebracht  würden.

In  Vertretung:  gez.  v.  Wandel.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Oktober  1914,  betreffend  die  Durchflihrung  der
Fleischbeschau  bei  inländischen  Schlachtungen  während  des  Krieges.

"6  Insolge  der  Mobilmachung  haben  auch  zahlreiche  Tierärzte  zum  Heere  einberufen
  werden  müssen,  so  daß  anzunehmen  ist,  daß  die  Durchführung  der
Fleischbeschau,  besonders  soweit  sie  den  Tierärzten  ausschließlich  vorbehalten
ist  (Ergänzungsbeschau),  auf  Schwierigkeiten  stoßen  wird.  Um  diesen  Schwierigkeiten
  zu  begegnen,  wird  es  auf  bezügliche  Veranlassung  des  Reichskanzlers
bis  auf  weiteres  hierdurch  für  zulässig  erklärt,  daß  in  denjenigen  Fällen,
in  denen  der  Zuziehung  eines  Ergänzungsbeschauers  besonders  große  Schwierigkeiten
  entgegenstehen,  von  einer  solchen  abgesehen  und  die  Entscheidung  dem
nichttierärztlichen  Beschauer  überlassen  werden  kann,  falls  dieser  nach  Ansicht
des  Kreistierarztes  genügend  zuverlässig  erscheint.  Dazu  wird  ausdrücklich
bemerkt,  daß  diese  Bestimmung  nur  auf  die  dringendften  Notfälle  zu  beschränken
ist.  Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgesordert,  die  von  ihnen  bestellten  Fleischbeschauer
  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen.

Schwerin,  den  27.  Oktober  1914.

Großherzoglich.  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
.  Im  Auftrage:  Mühlenbruch.