Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 117. 1914. 671 
(5) Bekanntmachung vom 5. November 1914, betreffend Auszahlung von 
Goldgeld an Ausländer. 
Nachstehende Anordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den b. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Altona, den 29. Oktober 1914. 
Die Auszahlung von Goldgeld an Ausländer (z B. ausländische Arbeiter 
und Angestellte) ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere 
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft (8 9 
des Ges. über den Belagerungszustand). 
Gesuche um Befreiung von dem Verbot, die nur im Fall besonderer 
Notwendigkeit berücksichtigt werden können, sind an das stellvertretende General- 
kommando des IX. Armeekorps in Altona zu richten 
Der stellvertr. kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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