Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 118. 878 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum Rlechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 9. November 1914. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise. (2) Bekanntmachung zur 
Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1914, betreffend das Ausmahlen 
von Brotgetreide. 
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 6. November 1914, betreffend Höchstpreise. 
Mit Rücksicht auf die Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1914 — 
Reichsgesetzblatt S. 458 —, durch welche die § 2 und 3 des Gesetzes, be- 
treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 — Reichsgesetzblatt S. 339 — 
abgeändert sind, erläßt das unterzeichnete Ministerium unter Aufhebung der 
Bekanntmachung vom 10. August 1914, — Rbl. S. 456 — nachstehende 
Bestimmungen: 
I. Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinhandel. 
1. Für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs können 
die Ortsobrigkeiten Höchstpreise festsetzen, soweit weder vom Bundesrat noch 
vom unterzeichneten Ministerium Höchstpreise festgesetzt sind. 
Die seitens der Ortsobrigkeiten ergehenden Anordnungen sind dem unter- 
zeichneten Ministerium sofort in einem Abdruck einzureichen. 
2. Ob, in welchem Umfange und für welche Gegenstände seitens der 
Ortsobrigkeiten Höchstpreise festzusetzen sind, ist von den besonderen örtlichen 
Bedürfnissen und Verhältnissen abhängig. Um den Verkauf nicht zu lähmen, 
muß dem Verkäufer ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben. 
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