Ar. 118. 878
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Rlechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 9. November 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise. (2) Bekanntmachung zur
Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1914, betreffend das Ausmahlen
von Brotgetreide.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. November 1914, betreffend Höchstpreise.
Mit Rücksicht auf die Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1914 —
Reichsgesetzblatt S. 458 —, durch welche die § 2 und 3 des Gesetzes, be-
treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 — Reichsgesetzblatt S. 339 —
abgeändert sind, erläßt das unterzeichnete Ministerium unter Aufhebung der
Bekanntmachung vom 10. August 1914, — Rbl. S. 456 — nachstehende
Bestimmungen:
I. Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinhandel.
1. Für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs können
die Ortsobrigkeiten Höchstpreise festsetzen, soweit weder vom Bundesrat noch
vom unterzeichneten Ministerium Höchstpreise festgesetzt sind.
Die seitens der Ortsobrigkeiten ergehenden Anordnungen sind dem unter-
zeichneten Ministerium sofort in einem Abdruck einzureichen.
2. Ob, in welchem Umfange und für welche Gegenstände seitens der
Ortsobrigkeiten Höchstpreise festzusetzen sind, ist von den besonderen örtlichen
Bedürfnissen und Verhältnissen abhängig. Um den Verkauf nicht zu lähmen,
muß dem Verkäufer ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben.
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